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Dokument-Nr. 35851

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Beschluss11.03.2026Oberlandesgericht Frankfurt am Main3 W 6/26
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss02.03.2026, 2-12 O 305/25
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss11.03.2026

Bewusst­seins­trainerin muss Bezeichnung als "toxisch" und "manipulativ" hinnehmen

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt bestätigt, wonach sich die Antragstellerin u.a. nicht gegen die Äußerung wehren könne, sie sei "toxisch" und "manipulativ".

Die Antragstellerin ist als Mentorin und Bewusst­seins­trainerin im Rhein-Main-Gebiet tätig und bezeichnet sich selbst auf ihrer Homepage als "Medium". Sie bietet für ihre Klienten u.a. Webinare, Readings, Coachings und verschiedene Kurse an und hat darüber hinaus als Autorin zwei Bücher veröffentlicht. Die Antragsgegnerin war Klientin der Antragstellerin. Sie hatte bereits an mehreren Kurseinheiten teilgenommen. Ferner buchte sie - gegen Bezahlung im Voraus - ein sogenanntes Reading bei der Antragstellerin und bestellte deren neuestes Buch. Ende letzten Jahres teile sie der Antragstellerin dann per WhatsApp mit, nicht mehr an den bisherigen Kursen und auch nicht am Reading teilnehmen zu wollen. Nachdem die Antragstellerin eine Rückzahlung des bereits von der Antragsgegnerin für das Reading gezahlten Betrags abgelehnt hatte, schrieb die Antragsgegnerin eine Mail an das Team der Antragstellerin und an deren Zahlungs­dienst­leister.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag u.a. dagegen, in diesen Mails als "manipulative und toxische Person" bezeichnet zu werden sowie gegen die dort enthaltene Aussage, dass sich die Antragsgegnerin aus "dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst" habe und "nicht die Erste und Letzte (sei) die das tut".

Das Landgericht hat den auf Unterlassen konkreter Behauptungen gerichteten Antrag abgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 3. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin könne nicht Unterlassung beanspruchen, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung. Es handele sich nicht um (unwahre) Tatsa­chen­be­haup­tungen, sondern um durch die Meinungs­freiheit geschützte Meinung­s­äu­ße­rungen. Das Grundgesetz schütze Meinung­s­äu­ße­rungen, ohne dass es darauf ankäme, "ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist", führte der Senat weiter aus. Erst wenn die Äußerung nicht mehr der Ausein­an­der­setzung in der Sache diene, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, habe eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persön­lich­keitsrecht des Betroffenen zurückzutreten.

Hier handele es sich um hinzunehmende Meinung­s­äu­ße­rungen. Es werde insbesondere nicht auf konkrete, dem Beweis zugängliche Vorgänge Bezug genommen. Angaben, die den Vorwurf im Tatsächlichen konkretisieren würden, fehlten vielmehr. Die Einstufung als "wahr" oder "unwahr" sei vor diesem Hintergrund nicht möglich. Es handele es sich auch nicht um - unzulässige - Schmähkritik. Die Antragsgegnerin kritisiere allein die geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin. Selbst pointierte, polemische oder überspitze Kritik sei grundsätzlich als Mittel der Meinung­s­äu­ßerung hinzunehmen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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