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Dokument-Nr. 35609

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Hinweisbeschluss03.11.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main3 U 97/25
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil11.08.2025, 2-11 O 65/25
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Hinweisbeschluss03.11.2025

Ausschöpfung der Berufungs­be­grün­dungsfrist bei unter­durch­schnittlich aufwändigen Verfahren kann dring­lich­keits­schädlich sein

Schöpft der Prozess­be­voll­mächtigte eines Klägers im Eilverfahren die Berufungs­be­grün­dungsfrist vollständig aus, kann dies die Dringlichkeit des Antrags widerlegen. Dies gelte jedenfalls, wenn kein Sachverhalt dargelegt werde, der die Fristaus­schöpfung nachvollziehbar erscheinen ließ, hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) entschieden.

Beide Parteien sind in der Fitnessbranche tätig. Im Rahmen eines Webinars am 11.7.2025 äußerte sich der Beklagte u.a. über sein eigenes Unternehmen und sein Verhältnis zum Kläger. Dabei erklärte der Beklagte nach einer Vorstellung seiner neuen Geschäfts­partner zu der beendeten Zusammenarbeit mit dem Kläger u.a., dass er das Verhalten des Klägers als "kriminell" empfinde. Das Landgericht hatte den hinsichtlich dieser Aussage im Eilverfahren durch den Kläger geltend gemachten Unter­las­sungs­an­spruch zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem zuständigen 3. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg. Dabei könne offenbleiben, so der Senat, ob dem Kläger der Sache nach ein Anspruch auf Unterlassung zustehe. Der Kläger habe diesen Anspruch jedenfalls nicht mit der für ein Eilverfahren gebotenen Dringlichkeit verfolgt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolge und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechts­durch­setzung in einem Eilverfahren dokumentiert habe, sei ihr gesamtes prozessuales und vorprozessuales Verhalten in den Blick zu nehmen.

Hier habe der Kläger das Berufungs­ver­fahren "zögerlich" betrieben. Er habe zwar den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts zeitnah innerhalb von acht Tagen angegriffen. Er habe aber "noch ganze 7 Wochen mit der Erstellung bzw. der Einreichung der Berufungs­be­gründung zugewartet", betonte der Senat heraus. Zwar sei es prozessual grundsätzlich nicht zu beanstanden, eine Frist - wie hier - nahezu vollständig auszuschöpfen. Die Frage, innerhalb welcher prozessualen Fristen ein Rechtsmittel eingelegt und begründet werden müsse, sei jedoch von der Frage zu trennen, innerhalb welcher Zeit ein Kläger im Verfü­gungs­ver­fahren tätig werden müsse, um nicht durch sein eigenes Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen. Beides habe unmittelbar nichts miteinander zu tun.

Der Kläger habe hier "jegliche Grenzen in Bezug auf Verfah­rens­ver­zö­ge­rungen, die schädlich zur Bejahung der besonderen Eilbe­dürf­tigkeit seien, überschritten". Das Eilverfahren kennzeichne seine besondere Eilbe­dürf­tigkeit. Deshalb könne "eine entsprechende Priorisierung gegenüber jeglichen sonstigen Aufgaben und Angelegenheiten von allen Verfah­rens­be­tei­ligten erwartet werden", führte der Senat weiter aus. Dieser Erwartung habe das Vorgehen des Prozess­be­voll­mäch­tigten hier nicht entsprochen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen habe. Mit 100 Seiten sei der Aktenumfang eher unter­durch­schnittlich und vom Sachverhalt her überschaubar. Mit sechs Seiten sei auch das erstin­sta­nzliche Urteil ausgesprochen kurz. Die Haupt­a­r­gu­men­tation des Klägers finde sich zudem bereits in der Antragsschrift. Allein der Verweis des Prozess­be­voll­mäch­tigten auf "Arbeits­über­lastung", "Koordination von Mandanten" und "sorgfältige Prüfung rechtlicher Argumente" genüge nicht. Es fehle an einer nachvoll­ziehbaren Darstellung, warum die Erstellung der Berufungs­be­gründung hier sieben Wochen gedauert habe.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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