18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 26104

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Urteil28.06.2018Oberlandesgericht Frankfurt am Main3 U 40/17
Vorinstanz:
  • Landgericht Hanau, Urteil02.02.2017, 4 O7 115/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil28.06.2018

Ehemaliger "DSDS"-Sieger muss Künst­ler­ma­nagerin nicht an allen Einnahmen beteiligenKünstler­management­vertrag sieht keine Beteiligung an Einnahmen aus Vereinbarung zwischen Konzert­ver­an­stalter und "DSDS"-Sieger vor

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Künst­ler­ma­nagerin eines "DSDS"-Siegers nicht zwingend an allen Einnahmen zu beteiligen ist. Hat sie für den Vertrag, der zu Einnahmen führte, keinerlei Tätigkeiten entfaltet und findet dieser Vertrag mit einem Dritten auch keine Erwähnung im Künstler­management­vertrag, scheide eine Beteiligung aus.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist eine so genannte Künst­ler­ma­nagerin. Der Beklagte nahm vor wenigen Jahren als Kandidat an der Casting-Show "Deutschland sucht den Superstar" teil. Die letzten zehn Kandidaten dieser Show mussten für ihre weitere Teilnahme jeweils bedingte Künst­ler­ma­na­ge­ment­verträge mit der Klägerin abschließen, die im Fall ihres Sieges wirksam werden sollten. Zudem unterzeichneten sie jeweils bedingte Konzert­pro­duktions- und Booking­ver­ein­ba­rungen mit einem namhaften deutschen Konzert­ver­an­stalter sowie Künstler-Exklu­siv­verträge mit einem weltweit tätigen Musikverlag. Die Klägerin sollte für ihre Leistungen eine Vergütung erhalten, die sich prozentual an den Einnahmen des Beklagten ausrichtete. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien ausdrücklich, dass die Klägerin auch an den Einnahmen des Beklagten aus dem Künstler-Exklusivvertrag zu beteiligen ist. Der Vertrag mit dem Konzert­ver­an­stalter fand keine gesonderte Erwähnung.

Beklagter erhält nach Gewinn der Show vereinbarte Vergütung

Der Beklagte gelangte in die Schlussrunde und unterzeichnete alle drei Verträge; schließlich wurde er Sieger der Show. Der Konzert­ver­an­stalter zahlte nachfolgend an den Beklagten eine bereits anfänglich garantierte Vergütung in Höhe eines mittleren 6-stelligen Betrages aus.

Klägerin verlangt Beteiligung an Auflö­sungs­ver­ein­barung mit Konzert­ver­an­stalter

Gemäß den Urteils­fest­stel­lungen "stockte" dann die "Karriere" des Beklagten aufgrund einer Verurteilung zu einer Bewäh­rungs­strafe. Nachfolgend kündigten die Parteien wechselseitig fristlos den Künst­ler­ma­na­ge­ment­vertrag. Der Vertrag des Beklagten mit dem Konzert­ver­an­stalter endete mit einer Auflö­sungs­ver­ein­barung, wonach der Beklagte knapp 4/5 der erhaltenen Zahlung behalten durfte. Die Klägerin verlangt nun von dem Beklagten, an dieser Summe beteiligt zu werden.

LG gibt Klage statt

Das Landgericht gab der Klage zum ganz überwiegenden Teil statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines im oberen 5-stelligen Bereich liegenden Betrages.

Klägerin kann keine Vergü­tungs­ansprüche aus Vertrag des Beklagten mit Konzert­ver­an­stalter herleiten

Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main Erfolg. Der Beklagte sei nicht zur Zahlung verpflichtet, so das Oberlan­des­gericht. Die Auslegung des Vertrags führe dazu, dass die Klägerin keine Vergü­tungs­ansprüche aus dem Vertrag des Beklagten mit dem Konzert­ver­an­stalter herleiten könne. Zunächst lasse sich dem Vertrag der Grundsatz entnehmen, dass nur Vergütung für erbrachte Leistungen geschuldet werde. Für den Abschluss des Vertrages mit dem Konzert­ver­an­stalter habe die Klägerin indes "keinerlei Tätigkeiten entfaltet". Zudem spreche ein Vergleich mit dem Künstler-Exklusivvertrag gegen einen Betei­li­gungs­an­spruch. Die Parteien hätten ausdrücklich eine Regelung getroffen, wonach die Klägerin auch an den Einnahmen aus diesem Künstler-Exklusivvertrag zu beteiligen sei. Eine entsprechende Vereinbarung fehle indes für den Vertrag mit dem Konzert­ver­an­stalter, so dass im Umkehrschluss die Klägerin an diesen Erlösen auch nicht zu beteiligen sei.

Ob der Künst­ler­ma­na­ge­ment­vertrag bereits wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei, könne deshalb offenbleiben.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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