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09.03.2026 

Dokument-Nr. 35814

Sie sehen ein Pony auf einer Wiese.
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Hinweisbeschluss29.01.2026Oberlandesgericht Frankfurt am Main3 U 127/25
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Hinweisbeschluss29.01.2026

Ponyeigentümer haftet nicht für die Folgen eines während des Sterbeprozesses auf die Tierärztin fallenden Ponys

Fällt ein Pony während des Sterbeprozesses, den eine Tierärztin durch eine Injektion ausgelöst hat, auf die Tierärztin, haftet die Eigentümerin des Ponys nicht für dadurch verursachte Schäden. Das Umfallen des Tieres stellt keine Realisierung einer Tiergefahr dar, sondern ist allein auf die Schwerkraft zurückzuführen. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main teilte mit heute veröf­fent­lichter Entscheidung die Einschätzung des Landgerichts, dass die Tierärztin kein Schmerzensgeld verlangen kann.

Die Beklagte war Eigentümerin eines Shetlandponys. Dieses stellte sie der in einer Tierklinik beschäftigten klagenden Tierärztin wegen einer schweren Kolik vor. Nach erfolgloser Ausschöpfung sämtlicher Behand­lungs­mög­lich­keiten sollte das Pony von der Klägerin eingeschläfert werden. Die Klägerin verabreichte deshalb dem auf einem Rasenstück stehenden Pony auf seiner linken Seite die Injektion in den Venenkatheter. Das Pony senkte während des Sterbeprozesses plötzlich seinen Kopf und fiel nach links gegen die Klägerin. Diese wurde zu Boden gerissen. Das ca. 250 kg schwere Pony lag mit seinem Schulterbereich/Thorax auf dem rechten Bein der Klägerin. Durch den Unfall wurde die Klägerin verletzt und konnte ihr rechtes Bein über mehrere Monate hinweg nicht belasten. Die Klägerin begehrt deshalb von der Beklagten als Tierhalterin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 €.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auch der zuständige 3. Zivilsenat des OLG verneinte Ansprüche der Klägerin gegen die Pony-Eigentümerin. Der Anspruch gegen die Beklagte könnte allenfalls auf die sog. Tierhal­ter­haftung gestützt werden, führte er aus. Voraussetzung dafür wäre indes, dass sich eine "typische Tiergefahr in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres" realisiert habe, erläuterte der Senat weiter. Erforderlich sei eine "tierische Eigenwilligkeit".

Hier habe sich keine spezifische Tiergefahr verwirklicht. Das Tier sei während des Sterbeprozesses umgefallen. Es habe nicht mehr aufrecht stehen können, weil es hierzu keine Kraft mehr gehabt habe und der Tod eingetreten sei. Damit habe nur noch die Schwerkraft auf die Körpermasse gewirkt, nicht aber ein der tierischen Natur entsprechendes Verhalten. Zu Recht habe das Landgericht ausgeführt, dass dem Tier keine Freiheit geblieben sei, eine andere als die schaden­stiftende Bewegung auszuführen. Es habe die Bewegung nicht mehr steuern können. Soweit die Klägerin in der Berufungs­be­gründung erstmals vorbringe, dass nicht der Sterbeprozess selbst Ursache gewesen sein müsse, sondern sich das Tier eventuell der Situation habe entziehen wollen durch Flucht, Hinwerfen, Wälzen o. ä., handele es sich um reine Spekulationen. Der Akte seien hierfür keine Anhaltspunkte zu entnehmen.

Die Klägerin hat nach Erhalt dieses Hinweis­be­schlusses ihre Berufung zurückgenommen. Damit ist das klageabweisende landge­richtliche Urteil rechtskräftig. Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main, Hinweis­be­schluss vom 29.1.2026, Az. 3 U 127/25 (vorausgehend Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 6.10.2025, Az. 14 O 71/25)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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