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Dokument-Nr. 34967

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Urteil27.03.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main3 U 122/23
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil26.05.2023, 2-30 O 133/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil27.03.2025

Schwerhörigkeit eines Kapitäns führt zur Berufs­un­fä­higkeitMaritime-Medizin-Verordnung untersagt Besat­zungs­mit­gliedern des Decksdienstes das Tragen von Hörhilfen

Die Schwerhörigkeit eines Kapitäns führt auch dann zur Berufs­un­fä­higkeit, wenn grundsätzlich Hörgeräte das Hörvermögen im erforderlichen Umfang wieder herstellen könnten. Gemäß den Regelungen der Maritime-Medizin-Verordnung des Bundes ist Besat­zungs­mit­gliedern des Decksdienstes das Tragen von Hörhilfen nämlich grundsätzlich untersagt. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat die beklagte Berufungs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung zur Zahlung von Berufungs­un­fä­hig­keitsrente verurteilt.

Der Kläger ist bei der Beklagten gegen Berufsunfähigkeit versichert. Im Herbst 2019 erklärte ihn der Seeärztliche Dienst seiner Dienststelle für seedien­st­un­tauglich. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete er als Kapitän auf einem Containerschiff. Begründet wurde die Seeun­taug­lichkeit mit einer nunmehr festgestellten beidseitigen Schwerhörigkeit, die das Tragen von Hörgeräten erforderlich mache. Hörgeräte seien jedoch bei Besat­zungs­mit­gliedern des Dienstzweigs Decksdienst unzulässig.

BU-Versicherung meint: Schwerhörigkeit kann mit einem Hörgerät kompensiert werden

Die Beklagte lehnte den daraufhin gestellten Leistungsantrag des Klägers ab, da der Kläger die Schwerhörigkeit mit einem Hörgerät kompensieren könne. Die vor dem Landgericht erhobene Leistungsklage wurde im Hinblick auf die Teilkom­pen­sa­ti­o­ns­mög­lichkeit durch das Tragen von Hörgeräten zurückgewiesen.

OLG verurteilt die BU-Versicherung zur Zahlung von Berufs­un­fä­hig­keitsrente

Auf seine hiergegen eingelegte Berufung hat das OLG nunmehr die Beklagte zur Zahlung von Berufs­un­fä­hig­keitsrente verurteilt. Zur Begründung führte der zuständige 3. Zivilsenat (Versi­che­rungssenat) aus, dass der Kläger gemäß den Versi­che­rungs­be­din­gungen aufgrund „Kräfteverfalls dauerhaft und vollständig berufsunfähig“ sei. Die Schwerhörigkeit des Klägers stelle einen Kräfteverfall gemäß den Versi­che­rungs­be­din­gungen dar. Sie sei auch kausal für die Berufs­un­fä­higkeit des Klägers. Der Seeärztliche Dienst habe Seedien­st­un­taug­lichkeit festgestellt. Dies habe der gerichtliche Sachverständige auch bestätigt. Als Besat­zungs­mitglied dürfe jedoch nur derjenige tätig werden, der seedienst­tauglich sei. Dem Kläger sei damit die weitere Ausübung seines Berufs als Kapitän im Decksdienst dauerhaft unmöglich.

Der Kläger könne den Versi­che­rungsfall auch nicht durch das Nutzen von Hilfsmitteln abwenden. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Kläger mithilfe von Hörgeräten die in der Maritime-Medizin-Verordnung geregelten Werte einhalten könne. Dem Kläger sei als Besat­zungs­mitglied des Decksdienstes gemäß den Regelungen der Maritime-Medizin-Verordnung (Ziff. 3.4 der Anlage 1, siehe Erläuterungen) das Tragen von Hörhilfen nämlich grundsätzlich untersagt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Anlage 1 zur Maritime-Medizin-Verordnung

3.1 Decksdienst

Bei Besat­zungs­mit­gliedern des Decksdienstes muss ohne Hörhilfe Flüstersprache mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr auf eine Entfernung von 3 Metern oder auf eine Entfernung von 1 Meter mit dem schlechteren und auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem besseren Ohr verstanden werden. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muss auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstanden werden. ...

3.4 Hörhilfen

Bei Besat­zungs­mit­gliedern der Dienstzweige Decksdienst, Technischer Dienst und Elektro­tech­nischer Dienst sind Hörhilfen nicht zulässig. Bei Besat­zungs­mit­gliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst sind Hörhilfen zulässig, wenn (...)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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