21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 29410

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil28.10.2020

Zahlreiche Klauseln nach neuen Bauver­tragsrecht unwirksamOLG erklärt 18 Klauseln für unwirksam

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat zahlreiche Klauseln eines vorformulierten Bauvertrages für unwirksam erklärt. Höchst­rich­terliche Rechtsprechung zur Inhalts­kon­trolle von Bauklauseln nach dem seit dem 1.1.2018 geltenden neuen Bauver­trags­rechts liegt noch nicht vor. Der Senat hat deshalb die Revision zugelassen.

Im hier vorliegenden Fall ist der Kläger ein gemeinnütziger Verein, der sich für den Verbrau­cher­schutz im Bauwesen einsetzt. Die Beklagte ist ein Bauunternehmen für die schlüs­sel­fertige Erstellung von Wohnhäusern. Sie verwendet gegenüber den Verbrauchern einen vorformulierten Planungs- und Bauvertrag“. Der Kläger hält zahlreiche Vertragsbedingungen dieses Vertrages für unwirksam.

LG gab Klage teilweise statt

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich von 11 Klauseln stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung beider Parteien. Die Berufung des Klägers, mit der er sich gegen die Verwendung weiterer bestimmter Klauseln richtet, hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung zweier Klauseln wandte, hatte keinen Erfolg.

OLG erklärt Klausel zur Annahme üblichen Grund­s­tücks­ge­ge­ben­heiten für unwirksam

Das OLG untersagte der Beklagten unter anderem die Verwendung einer Klausel, wonach die Parteien davon ausgehen, dass „keine unüblichen Grund­s­tücks­ge­ge­ben­heiten bestehen“. Diese Klausel sei, so das OLG, für einen durch­schnitt­lichen Verbraucher unverständlich. Dem Kunden sei vollkommen unklar, wann ein Grundstück noch üblich und wann es unüblich beschaffen sei. „Es gibt kein „Baugrundstück von der Stange“, resümierte das OLG.

Auch Klausel über Nachtrags­ver­ein­barung bei wesentlichen Änderungen unwirksam

Ebenfalls unwirksam ist nach Ansicht des OLG die Bestimmung, wonach, wenn der Auftraggeber statt der vorgelegten Ausfüh­rungs­planung wesentliche Änderungen fordert, die Vertrags­parteien „verhandeln und eine entsprechende Nachtrags­ver­ein­barung abschließen“. Diese Klausel lasse den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bei der Abfassung des neuen Bauver­trags­rechts außer Acht. Der Gesetzgeber habe dem Besteller ausdrücklich ein einseitiges Anordnungsrecht zugebilligt, wenn keine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu Stande kommt. Mit der Klausel werde jedoch - zu Unrecht - der Eindruck erweckt, dass der Kunde unbedingt eine Nachtrags­ver­ein­barung benötige.

Klausel zum Befahren des Grundstücks „mit schweren Baufahrzeugen unwirksam

Unwirksam ist zudem eine Klausel, wonach der Kunde dafür Sorge zu tragen habe, dass das Grundstück „mit schweren Baufahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 40 t befahren werden kann“. Ein durch­schnitt­licher Verbraucher könne nicht beurteilen, ob sein Baugrundstück mit derartigen Baufahrzeugen befahren werden könne. Dies hänge von der Beschaffenheit seines Grundstücks insbesondere den Boden­ver­hält­nissen ab sowie von der Beschaffenheit des Baufahrzeugs. Beides sei dem Kunden nicht bekannt.

Klausel zur Geltung der Abnahme nach Fristsetzung unwirksam

Nicht wirksam ist auch die Klausel, wonach das Bauwerk als abgenommen gilt, wenn eine Frist zur Abnahme gesetzt wurde „und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert hat“. Zum einen müsse der Unternehmer in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinweisen. Zum anderen sei nach dem Gesetz bereits dann nicht von einer Abnahme auszugehen, wenn der Besteller wegen eines Mangels - nicht mehrerer Mängel - die Abnahme verweigert habe. Ob der Mangel wesentlich oder unwesentlich ist, spiele nach den gesetzlichen Regelungen ebenfalls keine Rolle. Insgesamt sind nach dem Urteil des OLG 18 Klauseln unwirksam.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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