21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.

Dokument-Nr. 34109

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Urteil14.06.2024Oberlandesgericht Frankfurt am Main29 U 197/20
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil17.09.2020, 2-10 O 83/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil14.06.2024

Nutzungsentgelt für Überlassung eines Hengstes nicht wegen „Hengstigkeit“ reduziertFür eine Überzahlung wegen behaupteter „Hengstigkeit“ muss konkret bezifferbar vorgetragen werden

Wird ein Hengst vertraglich für den Turniereinsatz zur Verkaufs­för­derung der eigenen Zuchtpferde überlassen und das Risiko krank­heits­be­dingten Ausfalls dem Nutzer übertragen, kann das Nutzungsentgelt grundsätzlich nicht wegen Krankheit gemindert werden. Eine Überzahlung wegen behaupteter „Hengstigkeit“ muss konkret bezifferbar vorgetragen werden. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Berufung der Nutzerin des Hengstes gegen die landgerichtlich ausgeurteilte Zahlungs­verpflichtung zurückgewiesen.

Die Klägerin schloss mit der beklagten GmbH einen Vertrag über die einjährige Nutzungs­über­lassung eines Hengstes zu netto 225.000,00 € bzw. brutto 267.750,00 €. Unter­neh­mens­ge­genstand der Beklagte ist das Züchten von Trüffeln und das Züchten und der Verkauf von Pferden. Der Hengst war u.a. Teil des Bundeskaders Dressur und wurde der Beklagten laut Vertrag für den Turniereinsatz zur Verkaufs­för­derung ihrer eigenen Pferde überlassen. Laut Zusatz­ver­ein­barung sollte der Hengst uneingeschränkt der Tochter der für die Beklagte die Verhandlungen führenden Mutter zur Verfügung stehen. Ferner sollte die Tochter durch den Geschäftsführer der Klägerin, einem Inhaber der höchsten Ausbil­der­qua­li­fi­kation sowie Olympi­a­teil­nehmer, auf dem Hengst trainiert werden. Nachfolgend wurde der Hengst von der Tochter genutzt und auf Turnieren vorgestellt. Ob Turniere, an denen der Hengst nicht teilnahm, wegen seiner „Hengstigkeit“ abgesagt werden mussten, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage auf den gezahlten Nettobetrag noch ausstehende Umsatzsteuer. Das LG hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Zeitweise krank­heits­bedingt Ausfall stellt keine Minderleistung dar

Der Vertrag sei nicht wegen Wuchers nichtig, führte das OLG zunächst aus. Vielmehr begründe die Vollkauf­man­nei­gen­schaft der Beklagten als GmbH die Vermutung, dass die Klägerin nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit der Beklagte ausgenutzt habe. Diese Vermutung sei hier nicht widerlegt worden. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte auch darauf, dass die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig erbracht habe. Soweit das Pferd zeitweise krank­heits­bedingt aufgefallen sei, stelle dies keine Minderleistung dar. Dieses Risiko sei hier vielmehr vertraglich der Beklagten auferlegt worden. Diese vertragliche Überlagerung erfasse zwar nicht Risiken, die allein im Verant­wor­tungs­bereich der Klägerin lägen. Dazu gehöre die Behauptung der Beklagten, dass der Hengst sich anlässlich eines Deckaktes verletzt habe. Die Beklagte habe dies jedoch nicht beweisen können. Damit entfalle aber auch der Anspruch auf Training der Tochter durch den Geschäftsführer der Klägerin, das nach den vertraglichen Vereinbarungen gerade auf dem Hengst erfolgen sollte.

Soweit sich die Beklagte „auf die fehlende Reitbarkeit des Pferdes wegen „Hengstigkeit““ berufe, sei bereits unklar, in welchem Umfang hieraus eine - aufrechenbare - Überzahlung resultieren sollte. Darüber hinaus habe die Beklagte die so begründete fehlende Reitbarkeit auch nie beanstandet. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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