21.11.2024
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Dokument-Nr. 31180

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Beschluss22.12.2021Oberlandesgericht Frankfurt am Main28 VA 1/21
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss22.12.2021

Keine wirksame Zustellung eines Schei­dungs­antrags aus Kanada per WhatsAppAnerkennung einer ausländischen Entscheidung setze sowohl die rechtzeitige als auch die ordnungsgemäße Zustellung voraus

Die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung setzt die ordnungsgemäße und fristgerechte Zustellung des Schei­dungs­antrags voraus. Auslands­zustellungen können in Deutschland nicht per WhatsApp erfolgen. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) wies deshalb den Antrag auf Anerkennung eines kanadischen Schei­dungs­urteils zurück.

Der Antragsteller begehrt die Anerkennung eines kanadischen Schei­dungs­urteils. Die Antragsgegnerin ist Deutsche, der Antragsteller Kanadier. Die Beteiligten hatten in Kanada geheiratet; dort lag auch ihr letzter gemeinsamer Aufenthaltsort, bevor die Antragsgegnerin nach der Trennung nach Deutschland zurückkehrte. Der Antragsteller trägt vor, er habe bei dem zuständigen kanadischen Gericht die Ehescheidung beantragt. Die Zustellung dieses Schei­dungs­antrags an die Antragsgegnerin sei mit Genehmigung des zuständigen kanadischen Gerichts - über seine kanadische Bevollmächtigte - über den Nachrich­ten­dienst WhatsApp erfolgt. Seine Frau habe daraufhin auch geantwortet, sich aber nicht zur Sache eingelassen. Die Scheidung sei dann ausgesprochen worden und nunmehr rechtskräftig.

Auslands­zu­stel­lungen in Deutschland nicht per WhatsApp möglich

Das OLG wies den Antrag auf Anerkennung des kanadischen Schei­dungs­urteils zurück. Es liege ein Anerken­nungs­hin­dernis vor. Der Schei­dungs­antrag sei der Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Auslands­zu­stel­lungen könnten in Deutschland nicht per WhatsApp erfolgen. Etwaigen erweiternden Regelungen im Haager Übereinkommen über Zustellung von Schriftstücken im Ausland habe Deutschland widersprochen. Unerheblich sei, dass die Antragsgegnerin tatsächlich von dem Schriftstück Kenntnis erlangt habe und sie rechtzeitig ihre Rechte hätten wahrnehmen können. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung setze sowohl die rechtzeitige als auch die ordnungsgemäße Zustellung voraus. Unschädlich sei zudem, dass die Antragsgegnerin kein Rechtsmittel gegen das kanadische Schei­dungs­urteil eingelegt habe. Die Möglichkeit eines Rechtsmittels sei nicht mit der Verteidigung gegen die wirksame Zustellung gleichwertig. Die Antragsgegnerin würde andernfalls eine Tatsa­chen­instanz verlieren. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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