18.10.2024
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Dokument-Nr. 32086

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss27.07.2022

Faxübermittlung durch Rechtsanwälte wahrt keine Fristen mehrElektronische Übermittlung der Dokumente stellt Zulässigkeits­voraussetzung dar

Seit dem 1.1.2022 müssen Anwälte ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch übermitteln. Per Fax eingereichte Schriftsätze wahren keine Fristen mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat die per Fax eingereichte sofortige Beschwerde eines mit einem Zwangsgeld belegten Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Beschwer­de­führer war vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt worden, den Erben einer ungeteilten Erben­ge­mein­schaft Auskunft zu erteilen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, beantragte die Beschwer­de­gegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Landgericht verhängte daraufhin ein Zwangsgeld i.H.v. € 1.000,00. Mit per Fax und Brief eingereichtem Anwalts­schriftsatz erhob der Beschwer­de­führer hiergegen sofortige Beschwerde.

Elektronische Übermittlung für alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen erforderlich

Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Die per Telefax und einfachem Brief eingelegte sofortige Beschwerde konnte diese Frist nicht wahren“, begründete das OLG die Entscheidung. Schriftsätze müssten elektronisch eingereicht werden (§ 130 d ZPO). Die Einreichung als elektronisches Dokument stellt eine Zuläs­sig­keits­vor­aus­setzung dar, betont das OLG. Dies gelte grundsätzlich für alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen und damit auch im Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fahren. Es komme nicht darauf an, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrsche oder nicht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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