18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 32794

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Beschluss24.03.2023Oberlandesgericht Frankfurt am Main26 W 1/23
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss24.03.2023

Kein Zwangsgeld bei unterbliebenem Hecken­rück­schnittVerhängung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung hier rechtswidrig

Verpflichtet sich ein Nachbar zum Hecken­rück­schnitt und kommt dieser der Verpflichtung nicht nach, kann gegen ihn kein Zwangsgeld (§ 888 ZPO) verhängt werden. Da der Rückschnitt nicht durch den Nachbarn persönlich vorgenommen werden muss, kann eine Ermächtigung zur Selbst­aus­führung beantragt werden (§ 887 ZPO), entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG). veröf­fent­lichter Entscheidung.

Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin verpflichtete sich im Rahmen eines Vergleiches, die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Beklagten ziehende Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten“. Die Beklagten rügen, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Sie beantragten deshalb zur Erzwingung des Rückschnitts die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Klägerin, hilfsweise Zwangshaft. Das Landgericht war diesem Antrag nachgekommen und hatte ein Zwangsgeld i.H.v. 500 €, ersatzweise für den Fall fehlender Beitreibbarkeit einen Tag Zwangshaft verhängt.

OLG: Rückschnitt ist vertretbare Handlung

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem Oberlan­des­gericht Erfolg. Die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung sei hier rechtswidrig. Die Zwangs­voll­streckung aus dem Vergleich beziehe sich nicht auf eine mittels Zwangsgeld durchsetzbare sog. nicht vertretbare Handlung. Der Rückschnitt der Bepflanzung müsse nicht durch die Klägerin persönlich, sondern könne auch durch Dritte erfolgen. Damit liege eine sog. vertretbare Handlung vor. Für die Beklagten sei es rechtlich und wirtschaftlich ohne jede Relevanz, wer die Arbeiten vornehme. Die Beklagten könnten folglich vor dem Landgericht beantragen, ermächtigt zu werden, die erforderlichen Maßnahmen - unter Einhaltung der natur­schutz­recht­lichen Grenzen - selbst zu ergreifen. Soweit für die Vornahme der Arbeiten das Betreten des Grundstücks der Klägerin erforderlich sei, könnte auch eine entsprechende Duldungs­ver­pflichtung mit ausgesprochen werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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