14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 29756

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Urteil10.12.2020Oberlandesgericht Frankfurt am Main26 U 29/19
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil14.06.2019, 2-08 O 102/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil10.12.2020

Hörtest mit bis zu 120 dB nicht zu beanstandenKein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines behauptet fehlerhaft durchgeführten Hörtests

Bei der Ermittlung der Unbehag­lichkeits­schwelle im Rahmen eines Hörtests sind Tonsignale bis zu 120 dB fachlich nicht zu beanstanden. Da der Kläger zudem nicht nachweisen konnte, nach dem Hörtest schlechter zu hören als vorher, hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) Ansprüche wegen eines fehlerhaft durchgeführten Hörtests zurückgewiesen.

Der Kläger ließ nach einem Hörsturz auf Veranlassung seines HNO-Arztes bei der beklagten Hörakustikerin einen Hörtest durchführen. Zum Hörtest gehörte die Messung der sog. Unbehag­lich­keits­schwelle. Hierbei werden Töne in kleinen Schritten von leise nach laut abgegeben, um festzustellen, wann diese als unangenehm empfunden werden. Dies wird üblicherweise bis zu einem Tonsignal von 120 dB getestet. Eine Woche nach diesem Hörtest klagte der Kläger gegenüber seinem HNO-Arzt über ein stark verschlech­tertes Hörvermögen und wurde im Rahmen der anschließenden Behandlung mit Hörgeräten versorgt. Er begehrt nunmehr von der Beklagten Schadensersatz wegen eines behauptet fehlerhaft durchgeführten Hörtests. Er beruft sich u.a. darauf, dass 120 dB der Lautstärke eines Düsenflugzeugs entspreche und diese Tonsignale extreme Schmerzen verursacht hätten.

Lautstärke beim Hörtest nicht zu beanstanden

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens lasse sich auf dieser Basis nicht feststellen, dass die Beklagte den Hörtest nicht fachgerecht durchgeführt habe. Insbesondere sei es aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass der Kläger bei dem Hörtest zum Teil einer Lautstärke von 120 dB ausgesetzt gewesen ist.

Hörschaden nicht durch Hörtest entstanden

Auf die Tätigkeit der Beklagten im gesund­heits­hand­werk­lichen Bereich seien auch nicht die für Ärzte geltenden Regelungen etwa hinsichtlich der Dokumentation der Befunderhebung anzuwenden. Der Hörschaden lasse sich zudem nicht auf den Hörtest zurückführen. Die Sachverständige habe soweit überzeugend ausgeführt, dass der Kläger nach dem Hörtest keine schlechtere Hörleistung hatte als zuvor.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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