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Sie sehen die Bronzeskulpturen Bulle und Bär, die in Frankfurt am Main auf dem Börsenplatz stehen.

Dokument-Nr. 35683

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Urteil18.12.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main26 U 14/24; 26 U 18/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil10.04.2028, 3-05 O 575/23; Az. 3-05 O 532/24
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil18.12.2025

Ehemalige Aktionäre des deutschen Pharma­un­ter­nehmens Stada haben Nachbes­se­rungs­an­spruch nach dem Wertpa­pier­über­nah­me­gesetzOberlan­des­gericht Frankfurt am Main spricht Aktionären Nachbes­se­rungs­an­spruch zu

Beim OLG sind derzeit 44 Verfahren anhängig, in denen ehemalige Aktionäre eines deutschen Pharma­un­ter­nehmens, die im Jahr 2017 ein öffentliches Übernah­me­angebot angenommen hatten (Stada-Übernahme), einen sog. Nachbes­se­rungs­an­spruch gegen die Beklagte als ehemalige Bieterin geltend machen (§ 31 Abs. 6 i.V.m. § 31 Abs. 3-5 WpÜG). Der Bundes­ge­richtshof hatte in vorausgehenden Verfahren anderen ehemaligen Aktionären diesen Anspruch zugesprochen (Urteile vom 23.05.2023 - II ZR 119/21; II ZR 220/21). Das OLG hat zwei Entscheidungen ebenfalls zu Gunsten der ehemaligen Aktionäre entschieden und insbesondere die Durch­setz­barkeit der Ansprüche bejaht.

In dem einen Verfahren macht eine luxemburgische Kapita­l­an­la­ge­ge­sell­schaft als Verwalterin eines Investmentfonds einen Anspruch auf Zahlung des Unter­schieds­be­trages (§ 31 Abs. 6 WpÜG) geltend. Die Klägerin nahm im Jahr 2017 das Übernah­me­angebot der Beklagten zu einem Preis von 66,25 € je Aktie an. Die Beklagte führte parallel mit einem Aktionär, der insgesamt 13,26 % der Aktien der Zielge­sell­schaft hielt, nicht öffentliche Verhandlungen. Diese mündeten am 30.8.2017 in einem "Irrevocable Commitment". Darin verpflichtete sich der Aktionär, dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewin­n­ab­füh­rungs­vertrags zuzustimmen, wenn die darin festgelegte Abfindung für außenstehende Aktionäre mindestens 74,40 € je Aktie beträgt. Beide Vertrags­parteien veröf­fent­lichten Ende August/Anfang September 2017 Presse­er­klä­rungen, deren Wortlaut in dem "Irrevocable Commitment" abgestimmt war und die in der Presse aufgegriffen wurden.

Der Bundes­ge­richtshof hat mit Urteilen vom 23.05.2023 entschieden, dass es sich bei diesem "Irrevocable Commitment" um eine nach dem Wertpapierübernahmegesetz dem Erwerb gleichgestellte Vereinbarung handele (§ 31 WpÜG). Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, den Unter­schieds­betrag zwischen dem Angebotspreis und der in der Vereinbarung zugesagten Minde­st­ab­findung an ehemalige Aktionäre zu zahlen. Die BaFin gab der Beklagten daraufhin auf, den Nacherwerb gemäß § 23 Abs. 2 WpÜG zu veröffentlichen. Dem kam die Beklagte im August 2023 nach. Im Anschluss machte auch die hiesige Klägerin den Unter­schieds­betrag in Höhe von 8,15 € je Aktie - insgesamt rund 4.708.000 € - geltend. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der zuständige 26. Zivilsenat zurückgewiesen und entschieden, dass der Zahlungs­an­spruch nicht verjährt sei. Für den Verjäh­rungs­beginn komme es darauf an, wann die Klägerin Kenntnis von dem "Irrevocable Commitment" gehabt habe. Dies sei frühestens im Jahr 2023 der Fall gewesen. Eine Kenntnis von den Press­er­klä­rungen Ende August/Anfang September 2017 sowie der nachfolgenden Presse­be­rich­t­er­stattung genüge nicht. Aus diesen Erklärungen ergäben sich nicht konkret die anspruchs­be­grün­denden Voraussetzungen. Es beruhte auch nicht auf grober Fahrlässigkeit, dass die Klägerin keine Kenntnis davon erlangt hat, dass zwischen einem Aktionär und der Beklagten eine bindende Vereinbarung getroffen worden sei. Zudem sei die Beklagte nach den Gesamtumständen gehindert, sich auf einen etwaigen Verjäh­rungs­eintritt zu berufen. Sie sei ihrer wertpa­pi­er­recht­lichen Veröf­fent­li­chungs­pflicht hinsichtlich des Nacherwerbs erst knapp sechs Jahre nach Abschluss der Vereinbarung nachgekommen. Damit habe sie selbst eine Ursache dafür gesetzt, dass die Klage nicht eher erhoben worden sei.

Die Berufung habe auch hinsichtlich der zugesprochenen Zinsen keinen Erfolg. Die klagende Kapita­l­an­la­ge­ge­sell­schaft in der Rechtsform einer S.A. nach luxemburgischem Recht sei Unternehmerin und könne deshalb Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Es komme nicht darauf an, ob auch Verbraucher die von der Klägerin verwalteten Invest­ment­fond­s­anteile hielten (Az. 26 U 14/24).

In dem weiteren Verfahren macht eine Privatperson gegen die Beklagte einen Nachbes­se­rungs­an­spruch in Höhe von knapp 140.000 € nebst Zinsen seit Ende August 2017 geltend. Das Landgericht hatte der Klage hinsichtlich des Nachbes­se­rungs­an­spruchs stattgegeben, aber nur Zinsen seit Rechts­hän­gigkeit zugesprochen. Der 26. Zivilsenat hat auch hier die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Anspruch sei - wie in dem obigen Verfahren dargestellt - nicht verjährt. Die Beklagte handele zudem treuwidrig, soweit sie sich auf Verjährung berufe. Weitere Zinsen, wie mit der Anschluss­be­rufung verfolgt, könne der Kläger hier indes nicht verlangen (Az. 26 U 18/24).

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Sie können mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde angefochten werden.

Hintergrund

Hintergrund dieses Nachbes­se­rungs­an­spruchs ist, dass alle Aktionäre, die im Rahmen einer Übernahme ihre Aktien abgeben, gleichbehandelt werden sollen. Der Bieter soll nicht bilateral einige wenige Aktionäre begünstigen. Beim Landgericht sind gegenwärtig noch zahlreiche weitere Klagen anhängig, u.a. eine Sammelklage mit 81 Klägern.

Quelle: Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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