Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil18.12.2025
Ehemalige Aktionäre des deutschen Pharmaunternehmens Stada haben Nachbesserungsanspruch nach dem WertpapierübernahmegesetzOberlandesgericht Frankfurt am Main spricht Aktionären Nachbesserungsanspruch zu
Beim OLG sind derzeit 44 Verfahren anhängig, in denen ehemalige Aktionäre eines deutschen Pharmaunternehmens, die im Jahr 2017 ein öffentliches Übernahmeangebot angenommen hatten (Stada-Übernahme), einen sog. Nachbesserungsanspruch gegen die Beklagte als ehemalige Bieterin geltend machen (§ 31 Abs. 6 i.V.m. § 31 Abs. 3-5 WpÜG). Der Bundesgerichtshof hatte in vorausgehenden Verfahren anderen ehemaligen Aktionären diesen Anspruch zugesprochen (Urteile vom 23.05.2023 - II ZR 119/21; II ZR 220/21). Das OLG hat zwei Entscheidungen ebenfalls zu Gunsten der ehemaligen Aktionäre entschieden und insbesondere die Durchsetzbarkeit der Ansprüche bejaht.
In dem einen Verfahren macht eine luxemburgische Kapitalanlagegesellschaft als Verwalterin eines Investmentfonds einen Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages (§ 31 Abs. 6 WpÜG) geltend. Die Klägerin nahm im Jahr 2017 das Übernahmeangebot der Beklagten zu einem Preis von 66,25 € je Aktie an. Die Beklagte führte parallel mit einem Aktionär, der insgesamt 13,26 % der Aktien der Zielgesellschaft hielt, nicht öffentliche Verhandlungen. Diese mündeten am 30.8.2017 in einem "Irrevocable Commitment". Darin verpflichtete sich der Aktionär, dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen, wenn die darin festgelegte Abfindung für außenstehende Aktionäre mindestens 74,40 € je Aktie beträgt. Beide Vertragsparteien veröffentlichten Ende August/Anfang September 2017 Presseerklärungen, deren Wortlaut in dem "Irrevocable Commitment" abgestimmt war und die in der Presse aufgegriffen wurden.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 23.05.2023 entschieden, dass es sich bei diesem "Irrevocable Commitment" um eine nach dem Wertpapierübernahmegesetz dem Erwerb gleichgestellte Vereinbarung handele (§ 31 WpÜG). Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Angebotspreis und der in der Vereinbarung zugesagten Mindestabfindung an ehemalige Aktionäre zu zahlen. Die BaFin gab der Beklagten daraufhin auf, den Nacherwerb gemäß § 23 Abs. 2 WpÜG zu veröffentlichen. Dem kam die Beklagte im August 2023 nach. Im Anschluss machte auch die hiesige Klägerin den Unterschiedsbetrag in Höhe von 8,15 € je Aktie - insgesamt rund 4.708.000 € - geltend. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der zuständige 26. Zivilsenat zurückgewiesen und entschieden, dass der Zahlungsanspruch nicht verjährt sei. Für den Verjährungsbeginn komme es darauf an, wann die Klägerin Kenntnis von dem "Irrevocable Commitment" gehabt habe. Dies sei frühestens im Jahr 2023 der Fall gewesen. Eine Kenntnis von den Presserklärungen Ende August/Anfang September 2017 sowie der nachfolgenden Presseberichterstattung genüge nicht. Aus diesen Erklärungen ergäben sich nicht konkret die anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Es beruhte auch nicht auf grober Fahrlässigkeit, dass die Klägerin keine Kenntnis davon erlangt hat, dass zwischen einem Aktionär und der Beklagten eine bindende Vereinbarung getroffen worden sei. Zudem sei die Beklagte nach den Gesamtumständen gehindert, sich auf einen etwaigen Verjährungseintritt zu berufen. Sie sei ihrer wertpapierrechtlichen Veröffentlichungspflicht hinsichtlich des Nacherwerbs erst knapp sechs Jahre nach Abschluss der Vereinbarung nachgekommen. Damit habe sie selbst eine Ursache dafür gesetzt, dass die Klage nicht eher erhoben worden sei.
Die Berufung habe auch hinsichtlich der zugesprochenen Zinsen keinen Erfolg. Die klagende Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer S.A. nach luxemburgischem Recht sei Unternehmerin und könne deshalb Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Es komme nicht darauf an, ob auch Verbraucher die von der Klägerin verwalteten Investmentfondsanteile hielten (Az. 26 U 14/24).
In dem weiteren Verfahren macht eine Privatperson gegen die Beklagte einen Nachbesserungsanspruch in Höhe von knapp 140.000 € nebst Zinsen seit Ende August 2017 geltend. Das Landgericht hatte der Klage hinsichtlich des Nachbesserungsanspruchs stattgegeben, aber nur Zinsen seit Rechtshängigkeit zugesprochen. Der 26. Zivilsenat hat auch hier die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Anspruch sei - wie in dem obigen Verfahren dargestellt - nicht verjährt. Die Beklagte handele zudem treuwidrig, soweit sie sich auf Verjährung berufe. Weitere Zinsen, wie mit der Anschlussberufung verfolgt, könne der Kläger hier indes nicht verlangen (Az. 26 U 18/24).
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Sie können mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
Hintergrund
Hintergrund dieses Nachbesserungsanspruchs ist, dass alle Aktionäre, die im Rahmen einer Übernahme ihre Aktien abgeben, gleichbehandelt werden sollen. Der Bieter soll nicht bilateral einige wenige Aktionäre begünstigen. Beim Landgericht sind gegenwärtig noch zahlreiche weitere Klagen anhängig, u.a. eine Sammelklage mit 81 Klägern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2026
Quelle: Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)