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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil28.01.2005
Kein Recht auf Rücktritt gegenüber einem EU-Kraftfahrzeug-Vermittler
Wer ein so genanntes EU-Neufahrzeug über einen Kraftfahrzeug -Vermittler erwirbt, hat bei Mängeln des Fahrzeugs gegenüber dem Vermittler kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag.
Die Klägerin hatte von dem Beklagten aufgrund einer "verbindlichen Bestellung (Vermittlungsgeschäft) eines EU-Neufahrzeugs" einen in Spanien produzierten Pkw bezogen, der über Holland in die Bundesrepublik Deutschland importiert worden war. Obwohl nach der schriftlichen Vereinbarung ein Fahrzeug des Modelljahres 2003 vorgesehen war, wurde ein Fahrzeug des Modelljahres 2002 geliefert. Darüber hinaus führten verschiedene Vertragshändler mehrere erfolglose Nachbesserungsversuche durch. Darauf hin erklärte die Klägerin die Wandlung des Kaufvertrags gegenüber dem Vermittler und kündigte die Ausübung des Rücktrittsrechts an.
Mit der Klage verlangte sie schließlich von dem beklagten Vermittler den Kaufpreis zurück.
Anders als das Landgericht, das der Klage in erster Instanz stattgegeben hatte, hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil der Beklagte nicht für einen etwaigen Sachmangel des Fahrzeugs einzustehen habe. Sachmängelhaftungsansprüche gegen den Importeur eines EUFahrzeuges bestünden, so die Begründung des Senats, nicht, wenn dieser lediglich als Importvermittler tätig geworden sei und die Vermittlungstätigkeit im Vertrag klar zum Ausdruck gebracht habe.
Dies hat der Senat im entschiedenen Fall bejaht, weil der schriftlichen Vereinbarung zweifelsfrei zu entnehmen gewesen sei, dass der Beklagte für die Klägerin erkennbar lediglich als Vermittler habe tätig werden wollen. Die Vermittlerstellung des Beklagten sei in den Vertragsunterlagen eindeutig zum Ausdruck gekommen, wo der Beklagte durchgängig als Vermittler bezeichnet sei und klarstellend darauf hingewiesen werde, dass er keine eigene Garantieleistung bzw. Gewährleistung übernehme. Schließlich sei weder erwiesen, dass der Beklagte das Fahrzeug vor der Übergabe an die Klägerin als Eigentümer erworben, noch dass er selbst den Kaufpreis einbehalten habe.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 02.06.2005
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