Mit dieser Begründung hat das OLG Frankfurt am Main der Klage eines Käufers stattgegeben, der von dem Verkäufer die Ersatzkosten für einen Austauschmotor verlangte.
Der Kläger hatte bei dem Gebrauchtfahrzeughändler einen über 4 Jahre alten Opel Vectra Diesel mit einem Kilometerstand von 80.146 km gekauft.
4 Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs erlitt dieses bei einem Kilometerstand von 88.000 km einen schweren Motorschaden ("Kolbenfresser"), so dass der Kläger einen Austauschmotor einsetzen lassen musste. Die Kosten in Höhe von 5.107,02 EUR verlangte er von dem Verkäufer, weil das Fahrzeug mangelhaft gewesen sei. Der Verkäufer meinte zwar, dass die Ursache des Motorschadens ungeklärt sei und der Kläger einen Nachweis dadurch vereitelt habe, dass er den beschädigten Motor im Austausch weggeben hatte.
Die Klage hatte dennoch Erfolg. Der Senat ging davon aus, dass das gekaufte Fahrzeug bereits im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war und der Kläger deshalb Schadenersatz in Gestalt des Betrages verlangen könne, der zur Herstellung eines mangelfreien Zustandes erforderlich war (§ 437 Nr. 3 BGB).
Der Kläger habe von einem modernen Mittelklassewagen mit Dieselmotor ohne weiteres eine Kilometerleistung in deutlich sechsstelligem Umfang erwarten können. Wenn das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 88.000 km unvermittelt einen schweren Motorschaden erleide und nichts auf ein schadenursächliches Fehlverhalten des Benutzers deute, spreche dies dafür, dass der Motorschaden im technischen Zustand des Wagens selbst angelegt war, ohne dass es auf den exakten Ursachenzusammenhang ankomme.
Bedienungsfehler als Schadensursache hat der Senat ausgeschlossen, weil angesichts der Einfachheit der technischen Bedienung eines modernen Kraftwagens und des Standes der Technik ein Kolbenfresser nicht ernstlich durch Bedienungsfehler hervorgerufen werden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankurt am Main vom 14.04.2005