15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 21358

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Urteil24.07.2015Oberlandesgericht Frankfurt am Main24 U 108/14
Vorinstanz:
  • Landgericht Darmstadt, Urteil26.03.2014, 19 O 286/10
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil24.07.2015

Veranstalter einer Hochzeitsfeier haftet für Brand zweier Häuser durch HimmelslaternenStreit über die Ursächlichkeit eines Brandes durch Himmelslaternen

Der Veranstalter einer Hochzeitsfeier muss Schadenersatz zahlen, wenn durch das Zünden von Himmelslaternen angrenzende Gebäude in Brand geraten. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

Am Abend des 11.7.2009 brannten zwei Gebäude in der Innenstadt von Dieburg. Zur selben Zeit fand in einer Entfernung von ca. 100 Metern Luftlinie eine Hochzeitsfeier statt. Kurz vor dem Brand wurden dort 20 sog. "Himmelslaternen" gezündet. Die Veranstalter der Feier - der Bräutigam und die Mutter der Braut - hatten sich sowohl bei der Flugsicherung als auch beim Ordnungsamt der Stadt Dieburg über die Zulässigkeit der Verwendung der Laternen erkundigt. Vom Ordnungsamt waren sie vor der Verwendung wegen der damit einhergehenden Brandgefahr gewarnt worden. Ein allgemeines Verbot der Verwendung von Himmelslaternen bestand 2009 im Gegensatz zu heute allerdings nicht.

Versicherung nimmt Veranstalter der Hochzeitsfeier in Anspruch

Die klagende Versicherung ersetzte den Gebäu­de­ei­gen­tümern den durch den Brand entstandenen Schaden, der sich nach ihrer Behauptung auf rund 300.000 Euro belief. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie die Beklagten als Veranstalter der Hochzeitsfeier mit der Begründung auf Regress in Anspruch, der Brand sei durch die auf der Hochzeitsfeier entzündeten Himmelslaternen entstanden.

Landgericht wies Klage der Versicherung ab

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung eines Teils der Hochzeitsgäste abgewiesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Beklagten an der Entzündung der Himmelslaternen beteiligt gewesen oder hierfür sonst verantwortlich seien.

Oberlan­des­gericht gibt der Versicherung Recht - Veranstalter müssen den Schaden ersetzen

Zu Unrecht wie das Oberlan­des­gericht nun entschied. Auf die Berufung der Versicherung kassierte es durch das heutige Urteil die Entscheidung des Landgerichts und erklärte den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Beklagten seien für den Brand und den daraus entstandenen Schaden an den Gebäuden verantwortlich, weil Ihnen eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung anzulasten sei. So habe die Mutter der Braut eingeräumt, die Himmelslaternen erworben und zur Hochzeitsfeier mitgebracht zu haben. Dem Bräutigam sei vorzuwerfen, dass er es als Mitorganisator des Festes unterlassen habe, das Aufstei­gen­lassen der Laternen zu unterbinden. Und dies obwohl beide Beklagten noch am Tag vor der Hochzeit vom Ordnungsamt auf die besondere Gefährlichkeit der Himmelslaternen hingewiesen worden seien.

Oberlan­des­gericht hält Himmelslaternen für Brand für ursächlich

Nach der Beweisaufnahme sei auch davon auszugehen, dass der Brand der Gebäude durch die auf der Hochzeitsfeier gezündeten Himmelslaternen verursacht worden sei. So hätten mehrere Zeugen den Laternenflug gesehen und beobachtet, dass eine der Laternen in den Hof einer angrenzenden Straße niedergegangen sei, ohne dort jedoch Schaden anzurichten, bevor eine weitere Laterne in der Luft zu brennen begonnen habe, dann über der späteren Brandstelle herun­ter­ge­fallen sei, wo es dann auf einer Terrasse angefangen habe zu brennen. Von dort aus habe sich das Feuer schlagartig über das Holzgebälk des Hauses ausgebreitet. Vor einer abschließenden Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes will das Oberlan­des­gericht eine weitere Beweisaufnahme durchführen.

Hintergrundinformation

Die Verwendung von „Himmelslaternen“ ist in Hessen durch BallonLGefAbwV HE (Gefah­re­n­ab­wehr­ver­ordnung gegen das Aufstei­gen­lassen von ballonartigen Leuchtkörpern) vom 16.7.2009 verboten worden. In anderen Bundesländern gibt es ähnliche Verbote.

Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main (pm)

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