Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil03.09.2015
Schleudern bei Glatteis spricht für FahrfehlerVermutetes Verschulden aufgrund Anscheinsbeweis
Kommt ein Autofahrer bei Glatteis ins Schleudern, spricht ein Anscheinsbeweis für einen Fahrfehler. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2013 kam es auf einer winterglatten Bundesautobahn zu einem Verkehrsunfall. Eine Autofahrerin befand sich mit ihrem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur als sie ein anderes Fahrzeug links überholte. Dabei geriet das überholende Fahrzeug ins Schleudern. Die Autofahrerin sah sich daher gezwungen ein Ausweichmanöver zu starten, geriet dabei aber selbst ins Schleudern und schrammte mit der rechten Fahrzeugseite die Leitplanke. Sie klagte anschließend gegen den Fahrer des überholenden Fahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz.
Landgericht gab Schadensersatzklage statt
Das Landgericht Darmstadt gab der Schadensersatzklage statt. Gegen den beklagten Fahrer spreche ein Anscheinsbeweis. Dieser sei am Unfalltag entweder zu schnell gefahren oder habe es an der notwendigen Aufmerksamkeit fehlen lassen, weshalb er auf der eisglatten Fahrbahn ins Schleudern gekommen sei. Gegen diese Entscheidung legten die Beklagten Berufung ein.
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der beklagte Fahrer habe den Unfall schuldhaft verursacht. Angesichts des Schleudervorgangs spreche ein Beweis des ersten Anscheins dahingehend, dass der Schleudervorgang aufgrund eines Fahrfehlers des Beklagten erfolgt sei.
Sorgfaltspflichten des nachfolgenden Verkehrs bei Glatteis
Zwar treffen dem nachfolgenden Verkehr besondere Sorgfaltspflichten, so das Oberlandesgericht, wenn die Straße eisglatt sei. Dieser müsse mit Fahrfehlern der vor ihm fahrenden Fahrzeugführer rechnen und daher seine Geschwindigkeit so einstellen, dass er auch bei Schleudervorgängen oder Ähnlichem noch rechtzeitig zum Stillstand kommen könne. Der Klägerin sei aber ein Verkehrsverstoß nicht zur Last zulegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)