Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien waren Spielerinnen gegnerischer Jugendmannschaften bei einem Hallenhandballspiel. Kurz vor Schluss machte die Klägerin im Rahmen eines Tempo-Gegenstoßes einen Sprungwurf. Die Beklagte, Torfrau der Gegnerinnen, versuchte den Wurf abzuwehren. Beide trafen im 6-Meter-Torraum zusammen. Die Klägerin stürzte und erlitt einen Kreuzbandriss im linken Knie. Der Schiedsrichter erteilte der Beklagten eine rote Karte ohne Bericht. Sie war für das fragliche Spiel, nicht aber darüber hinaus gesperrt. Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Das Landgericht Darmstadt gab der Klage weitgehend statt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Erfolg. Das Gericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe vorliegend nicht dermaßen grob regelwidrig gehandelt, dass ein deliktischer Schadensersatzanspruch in Betracht käme, stellte das Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme fest.
Die Herbeiführung einer Verletzung des Kontrahenten (Gegenspielers) bei Einhaltung der Spielregeln könne regelmäßig keine Haftung des Schädigers aus Delikt begründen, stellte das Oberlandesgericht insbesondere im Hinblick auf Mannschafts-Kampfsportarten fest. Welche Gefahren im Einzelnen hingenommen werden müssten, richte sich nach den jeweiligen Sportarten. Basketball, Fußball oder Hallenhandball stellten hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft, Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz der Mitspieler. Gewisse Kampfhandlungen seien dabei auch von einem sorgfältigen Spieler nicht zu vermeiden, wenn dieses nicht sein Charakter als lebendiges Kampfspiel verlieren solle - auch wenn es nach den Spielregeln bereits als Foulspiel gewertet werde.
Folglich sei nicht jede geringfügige Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden Regel fahrlässig und damit haftungsbegründend. Für eine deliktische Haftung komme es vielmehr darauf an, ob die Verletzung eines Spielers auf einem Regelverstoß eines Gegenspielers beruht, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß deutlich hinausgehe und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreite, so das Oberlandesgericht. Voraussetzung für ein haftungsbegründendes Verhalten sei mithin das Vorliegen einer groben Verletzung einer zum Schutz von Spielern bestimmten Wettkampfregeln (etwa nach Ziff. 8.5 der Wettkampfregeln). Hier habe der Sachverständige das Verhalten der Beklagten überzeugend nicht als besonders unsportlich, sondern lediglich als unnötige Härte aus jugendlichem Übereifer eingeordnet.
Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall im 6-Meter-Bereich der Torfrau ereignet habe. Springe ein Spieler dort hinein, sei ein Zusammenstoß sein Risiko. Bedeutung erlange zudem, dass der Schiedsrichter eine rote Karte, jedoch ohne Bericht erteilt habe. Erst ein Bericht i.S.v. Ziff. 8.6 der Wettkampfregeln liefere die Basis für die spielleitende Stelle, um später über Sanktionen zu entscheiden. Nach dem Regelwerk sei bei schwerwiegenden Regelverstößen eine rote Karte mit Bericht vorgesehen. Der Bericht ermögliche eine eindeutige Tatsachenfeststellung. Fehle der Bericht wie hier, sei davon auszugehen, dass die Regelwidrigkeiten sich im Rahmen des körperbetonten Spielbetriebs hielten und deshalb dadurch bedingte Verletzungen von der Einwilligung des Verletzten umfasst seien, stellt das Oberlandesgericht abschließend fest.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)