15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28135

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil14.11.2019

Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Torfrau im Hallenhandball ohne rote Karte mit BerichtBei fehlendem Bericht ist von Regelwidrigkeit im Rahmen des körperbetonten Spielbetriebs auszugehen

Stoßen die Torfrau und eine Angreiferin beim Sprungwurf im 6-Meter-Torraum zusammen, kommt eine Schadens­ersatz­verpflichtung der Torfrau für Verletzungen der Angreiferin nur in Betracht, wenn gegen die Torfrau eine rote Karte mit Bericht verhängt wurde. Wird allein eine rote Matchkarte ohne Bericht verhängt, die sich nicht auf weitere Spielteilnahmen auswirkt, kommen Ersatzansprüche nicht in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hervor.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien waren Spielerinnen gegnerischer Jugend­mann­schaften bei einem Hallen­hand­ba­llspiel. Kurz vor Schluss machte die Klägerin im Rahmen eines Tempo-Gegenstoßes einen Sprungwurf. Die Beklagte, Torfrau der Gegnerinnen, versuchte den Wurf abzuwehren. Beide trafen im 6-Meter-Torraum zusammen. Die Klägerin stürzte und erlitt einen Kreuzbandriss im linken Knie. Der Schiedsrichter erteilte der Beklagten eine rote Karte ohne Bericht. Sie war für das fragliche Spiel, nicht aber darüber hinaus gesperrt. Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz.

OLG: Deliktischer Schadensersatz kommt nicht in Betracht

Das Landgericht Darmstadt gab der Klage weitgehend statt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main Erfolg. Das Gericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe vorliegend nicht dermaßen grob regelwidrig gehandelt, dass ein deliktischer Schaden­s­er­satz­an­spruch in Betracht käme, stellte das Oberlan­des­gericht nach Beweisaufnahme fest.

Keine Haftung bei Einhaltung von Regeln bei Mannschaftss­portarten

Die Herbeiführung einer Verletzung des Kontrahenten (Gegenspielers) bei Einhaltung der Spielregeln könne regelmäßig keine Haftung des Schädigers aus Delikt begründen, stellte das Oberlan­des­gericht insbesondere im Hinblick auf Mannschafts-Kampfsportarten fest. Welche Gefahren im Einzelnen hingenommen werden müssten, richte sich nach den jeweiligen Sportarten. Basketball, Fußball oder Hallenhandball stellten hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft, Schnelligkeit, Geschick­lichkeit und körperlichen Einsatz der Mitspieler. Gewisse Kampfhandlungen seien dabei auch von einem sorgfältigen Spieler nicht zu vermeiden, wenn dieses nicht sein Charakter als lebendiges Kampfspiel verlieren solle - auch wenn es nach den Spielregeln bereits als Foulspiel gewertet werde.

Voraussetzung für haftungs­be­grün­dendes Verhalten ist grobe Verletzung der Wettkampfregeln

Folglich sei nicht jede geringfügige Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden Regel fahrlässig und damit haftungs­be­gründend. Für eine deliktische Haftung komme es vielmehr darauf an, ob die Verletzung eines Spielers auf einem Regelverstoß eines Gegenspielers beruht, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß deutlich hinausgehe und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreite, so das Oberlan­des­gericht. Voraussetzung für ein haftungs­be­grün­dendes Verhalten sei mithin das Vorliegen einer groben Verletzung einer zum Schutz von Spielern bestimmten Wettkampfregeln (etwa nach Ziff. 8.5 der Wettkampfregeln). Hier habe der Sachverständige das Verhalten der Beklagten überzeugend nicht als besonders unsportlich, sondern lediglich als unnötige Härte aus jugendlichem Übereifer eingeordnet.

Haftung nur bei roter Karte mit Bericht

Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall im 6-Meter-Bereich der Torfrau ereignet habe. Springe ein Spieler dort hinein, sei ein Zusammenstoß sein Risiko. Bedeutung erlange zudem, dass der Schiedsrichter eine rote Karte, jedoch ohne Bericht erteilt habe. Erst ein Bericht i.S.v. Ziff. 8.6 der Wettkampfregeln liefere die Basis für die spielleitende Stelle, um später über Sanktionen zu entscheiden. Nach dem Regelwerk sei bei schwerwiegenden Regelverstößen eine rote Karte mit Bericht vorgesehen. Der Bericht ermögliche eine eindeutige Tatsa­chen­fest­stellung. Fehle der Bericht wie hier, sei davon auszugehen, dass die Regel­wid­rig­keiten sich im Rahmen des körperbetonten Spielbetriebs hielten und deshalb dadurch bedingte Verletzungen von der Einwilligung des Verletzten umfasst seien, stellt das Oberlan­des­gericht abschließend fest.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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