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Dokument-Nr. 35618

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Beschluss27.11.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main21 W 93/25
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Königstein im Taunus, Beschluss03.07.2025, 31 VI 254/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss27.11.2025

Im Fall eines sogenannten "Württemberger Testaments" ist streng zwischen den Pflichten des Testa­ments­voll­streckers und des perso­nen­gleichen Nießbrauch­nehmers zu differenzieren

Haben Eheleute die gemeinsamen Kinder zu Erben eingesetzt, dem länger lebenden Ehegatten aber gleichzeitig bis zu dessen Tod den Nießbrauch an dem Nachlass eingeräumt sowie ihn zum Testa­ments­voll­strecker ernannt, kommt eine Entlassung des Testa­ments­voll­streckers nur dann in Betracht, wenn er seinen Pflichten als Testa­ments­voll­strecker grob pflichtwidrig nicht nachgekommen ist. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit seinem Beschluss der Beschwerde der vom Nachlassgericht entlassenen Testa­ments­voll­stre­ckerin stattgegeben.

Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die Kinder der Eheleute. Die Eheleute errichteten ein notarielles gemein­schaft­liches Testament. Hierin beriefen sie ihre Kinder zu Erben und räumten dem überlebenden Ehegatten einen Nießbrauch an dem Erbe ein. Gleichzeitig setzten sie ihn als Testa­ments­voll­strecker ein (sogenanntes "Württemberg Testament"). Nach dem Tod des Erblassers beantragte dessen Ehefrau ein Testa­ments­voll­stre­cke­r­zeugnis. Demgegenüber begehrte der Beteiligte zu 2) die Entlassung seiner Mutter aus dem Amt der Testa­ments­voll­stre­ckerin und berief sich hierbei unter anderem auf verschiedene Pflicht­wid­rig­keiten seiner Mutter bei der Verwaltung des in den Nachlass fallenden Immobi­li­en­ver­mögens. Das Nachlassgericht entließ die Mutter aus dem Amt der Testa­ments­voll­stre­ckerin. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Mutter hatte Erfolg.

Ein Entlas­sungsgrund nach § 2227 BGB liege nicht vor, führte der zuständige 21. Zivilsenat aus. Der Mutter sei keine grobe Pflicht­ver­letzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäfts­führung vorzuwerfen. Zu berücksichtigen sei, dass die Doppelstellung der überlebenden Ehepartnerin als Nießbrauch­nehmerin und Testa­ments­voll­stre­ckerin von den Eheleuten ausdrücklich gewollt gewesen sei. Soweit es Unzuläng­lich­keiten bei der Erwirtschaftung von Erträgen aus dem Erbe anbelange, könne hierauf eine Entlassung ohnehin nicht gestützt werden, da die Erträge der überlebenden Ehefrau und nicht den Erben zufließen sollten. Soweit es die Substanz und den Erhalt des Immobi­li­en­ver­mögens betreffe, sei zu berücksichtigen, dass der Testa­ments­voll­stre­ckerin ein breiter Entschei­dungs­spielraum zukomme. In ihrer Funktion als Testa­ments­voll­stre­ckerin habe sie nur dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung auf eine Substan­z­er­haltung hinzuwirken und eine solche ggf. durch einen Duldungs­an­spruch gemäß § 1044 BGB durchzusetzen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Nachteile für die Eigentümer erforderlich wäre. Dies sei zumindest gegenwärtig nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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