21.11.2024
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Dokument-Nr. 31282

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Beschluss15.12.2021Oberlandesgericht Frankfurt am Main21 W 170/21
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss15.12.2021

Ein von einem Verwandten zweiten Grades adoptiertes Kind kann im Fall des Versterbens einer Tante mehrere gesetzliche Erbteile erhaltenAnspruch auf mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

Ein von seiner Tante adoptiertes Kind kann bei gesetzlicher Erbfolge im Fall des Versterbens einer weiteren Schwester seiner Mutter sowohl den Erbteil seiner Adoptivmutter als auch den Erbteil seiner leiblichen Mutter, ebenfalls einer Schwester der Erblasserin, erben. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass der Adoptivsohn hier zwei gesetzliche Erbteile erhalte.

Die Beteiligten sind ebenso wie der Antragsteller Nichten und Neffen der Erblasserin. Diese verstarb kinderlos. Die Erblasserin hatte zwei Schwestern. Der Antragsteller ist das leibliche Kinder einer dieser Schwestern. Er wurde später von der anderen Schwester der Erblasserin adoptiert. Sowohl seine leibliche Mutter als auch die Adoptivmutter waren zum Zeitpunkt des Versterbens der Erblasserin bereits verstorben. Vorverstorben waren auch der Ehemann der Erblasserin sowie ihre Eltern. Die Erblasserin hinterließ kein Testament. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Antragsteller einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge, der ihn - neben den anderen Nichten und Neffen - als Erben zu ½ (1/4 nach der Adoptivmutter, ¼ nach der leiblichen Mutter) ausweist. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen.

OLG bejahrt Anspruch auf zwei gesetzliche Erbteile für Adoptivsohn

Die hiergegen von den übrigen Nichten und Neffen der Erblasserin eingelegte Beschwerde hatte vor dem Oberlan­des­gericht keinen Erfolg. Zu Recht sei das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass ein adoptiertes Kind in die gesetzliche Erbfolge sowohl nach seiner leiblichen Mutter als auch nach der Adoptionsmutter eintrete, entschied das OLG. Im konkreten Fall erhalte der Antragsteller daher einen Erbteil von zwei Vierteln. Dem stehe nicht entgegen, dass nach der Adoption die Verwandt­schafts­ver­hältnisse zu den bisherigen Verwandten erlöschen. Hiervon sehe nämlich § 1756 Abs. 1 BGB eine Ausnahme vor, sofern die Annehmenden im zweiten oder dritten Grad mit dem Kind verwandt seien. Diese Ausnahme sei im Erbrecht zu berücksichtigen und führe zu dem Erhalt mehrerer Erbteile aufgrund der über die Adoptionsmutter und die leibliche Mutter vermittelten Verwandtschaft zur verstorbenen Erblasserin.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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