18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25028

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Beschluss28.08.2009Oberlandesgericht Frankfurt am Main20 W 87/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FGPrax 2010, 26Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2010, Seite: 26
  • NJW-RR 2010, 73Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 73
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Marburg, Beschluss03.03.2008
  • Landgericht Marburg, Beschluss23.02.2009, 3 T 75/08
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss28.08.2009

Annahme des früheren Geburtsnamens oder geführten Namens durch geschiedenen oder verwitweten Ehegatten ist nicht widerruflichEhegatte ist an Namenswahl gebunden

Nimmt ein geschiedener oder verwitweter Ehegatte gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB seinen früheren Geburtsnamen oder früher geführten Namen wieder an, so ist dies nicht widerruflich. Der Ehegatte ist daher an die Namenswahl gebunden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 88-jährige Witwe erklärte im Februar 2007 gegenüber dem zuständigen Standesamt, dass sie ihre früheren Geburtsnamen als Familiennahmen annehmen wolle. Hintergrund dessen war, dass sie die Kinder ihres verstorbenen Bruders adoptieren wollte. Nachdem die Adoption jedoch scheiterte, wollte die Witwe wieder zu ihrem früheren Ehenamen zurück und erklärte daher den Widerruf der Erklärung zur Wiederannahme ihres Geburtsnamens. Da das Standesamt dies jedoch nicht gelten ließ, stellte die Witwe vor Gericht einen Antrag, das Standesamt zur Annahme der Wider­rufs­er­klärung zu verpflichten. Ihrer Meinung nach sei durch § 1355 Satz 3 BGB die Wider­rufs­mög­lichkeit nach § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB eröffnet.

Amtsgericht und Landgericht weisen Antrag zurück

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Marburg wiesen den Antrag zurück und verwiesen zur Begründung auf die Unwider­ruf­lichkeit der vollzogenen Wiederannahme des Geburtsnamens. Gegen diese Entscheidung legte die Witwe sofortige weitere Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht verneint Wider­rufs­mög­lichkeit der Wiederannahme des Geburtsnamens

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und wies daher die Beschwerde der Witwe zurück. Zwar komme nach dem bloßen Wortlaut des § 1355 Abs. 4 und 5 BGB die Interpretation in Betracht, dass ein Widerruf der Erklärung über die Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung möglich wäre. Eine solche Auslegung stehe aber mit der Entste­hungs­ge­schichte und dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht im Einklang.

Ehegatte ist an Namenswahl gebunden

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts erlaube die in § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB angeordnete entsprechende Anwendung des Abs. 4 eine Wider­rufs­mög­lichkeit nur für den dort geregelten Ausnahmefall der voraus­ge­gangenen Wahl eines aus dem Ehenamen und einem Begleitnamen zusam­men­ge­setzten Doppelnamens. Er schaffe aber keine umfassende Wider­rufs­mög­lichkeit für die Wiederannahme eines Geburtsnamens oder früheren Namens.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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