14.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 8657

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Beschluss30.06.2008Oberlandesgericht Frankfurt am Main20 W 222/06
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss30.06.2008

Austausch der Tür eines Doppelhauses ohne Zustimmung des Nachbarn zulässigRegelungen zu baulichen Veränderungen müssen in Teilungs­er­klärung festgelegt werden

Besteht eine Wohnungs­ei­gen­tums­anlage aus Reihen- oder Doppelhäusern, bedürfen kleinere bauliche Veränderungen nicht der Zustimmung der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft. Voraussetzung ist, dass in der „Teilungs­er­klärung“ geregelt ist, dass die Häuser so zu behandeln sind, als sei das Grundstück tatsächlich geteilt. In solchen Fällen ist der Austausch der Haustür ohne Zustimmung des oder der Anderen möglich. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand eine kleine Wohnungs­ei­gen­tums­anlage lediglich aus einem Doppelhaus. Vereinbart war, dass das Doppelhaus so zu behandeln sei, als sei das Grundstück tatsächlich getrennt. Der eine Eigentümer tauschte die Haustür ohne die Zustimmung des anderen Eigentümers, seines Nachbarn, aus. Die neue Haustür entsprach zwar in Größe und Farbe der alten, nicht jedoch im Stil, zumal sie einen Glasausschnitt hatte. Darüber war der Nachbar nicht erfreut und verlangte den Austausch der Tür.

Zustimmung des anderen Eigentümers nicht erforderlich

Dieser Forderung stimmten die Richter des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main nicht zu. Zwar liege eine bauliche Veränderung vor, jedoch bedürfe diese hier nicht der Zustimmung des anderen Eigentümers. Denn durch die Klausel der Teilungs­er­klärung, dass das Doppelhaus so zu behandeln sei, als sei das Grundstück getrennt, bestehe eine erweiterter Gestal­tungs­spielraum. Dieser finde zwar seine Grenze bei verunstaltenden Veränderungen, nicht jedoch bei dem Einbau einer Haustür, die in Größe und Farbe der alten entspreche.

Quelle: ra-online, Mietrechtsanwälte

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