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Dokument-Nr. 35677

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Beschluss28.11.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main2 WF 115/25
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss28.11.2025

Zuweisung eines neuen Familiennamens an ein minderjähriges KindMaßstab für die Einbenennung eines Kindes richtet sich nach Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Entscheidung

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hatte über einen Antrag auf Einbenennung eines Kindes zu entscheiden, der noch vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Regelungen gestellt worden war. Es hat beschlossen, dass auch auf diesen Antrag die neuen, zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regelungen anzuwenden seien. Der neue großzügigere Maßstab der Kindes­wohl­dien­lichkeit könne ohne Verstoß gegen das Rückwir­kungs­verbot angewandt werden.

Die Eltern des betroffenen Kindes hatten sich bereits vor dessen Geburt getrennt. Als Familiennamen erhielt das Kind die Geburtsnamen der Mutter und des portugiesischen Vaters. Die Tochter lebte von Anfang an bei ihrer Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht hatte. Gegen den Vater wurden mehrfach Gewalt­schutz­a­n­ord­nungen erlassen, Kontakte zwischen Vater und Tochter fanden höchst selten statt. Im Rahmen der Eheschließung mit dem Vater ihres zweiten Kindes nahm die Mutter dessen Nachnamen an, den auch der gemeinsame Sohn trägt. Im Zusammenhang mit ihrer Heirat nahm die Mutter den Nachnamen ihres neuen Ehemanns an, den auch ihr Sohn aus dieser Beziehung trägt. Sie möchte, dass auch die Tochter aus der ersten Beziehung diesen gemeinsamen Nachnamen erhält. Dem stimmte der Vater des Kindes nicht zu. Die Mutter beantragte deshalb, die Einwilligung des Vaters in die Einbenennung der Tochter famili­en­ge­richtlich zu ersetzen.

Diesem Antrag hat das Familiengericht nach Anhörung der Eltern und der Tochter sowie der Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens zur Frage der psychischen Auswirkungen der Namen­s­un­gleichheit stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters hatte auch vor dem zuständigen 2. Familiensenat des OLG keinen Erfolg. Das Familiengericht könne nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage die hier erforderliche Zustimmung des Vaters ersetzen, wenn die Einbenennung "dem Wohl des Kindes dient" (§ 1617 e BGB), führte der Senat aus. Diese Regelung sei auch auf Anträge anzuwenden, die - wie hier - vor Inkrafttreten der Norm gestellt worden seien. Soweit zwar nach der alten Gesetzeslage ein strengerer Maßstab gegolten habe, der forderte, dass die Namensänderung "zum Wohl des Kindes erforderlich ist", verstoße es nicht gegen das Rückwir­kungs­verbot, nunmehr den großzügigeren Maßstab anzuwenden. Die Einbenennung wirke nur in die Zukunft. Selbst bei Zurückweisung des hier noch unter der alten Gesetzeslage gestellten Antrags wäre jederzeit ein neuer Antrag zulässig.

Aus der gerichtlichen Anhörung und den Ausführungen des Sachver­ständigen ergebe sich hier, dass die Einbenennung dem Wohl der Tochter diene. Der leibliche Vater sei für die Tochter letztlich eine fremde Person. Für die fast achtjährige Tochter erlange zukünftig ihr Nachname zunehmend an Bedeutung. Damit überwiege hier das Interesse des Kindes an der Namensänderung das Interesse an der Beibehaltung des vom Kind faktisch niemals angenommenen Namens.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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