Wer Büroräume im 10. Stockwerk eines Hochhauses angemietet hat, kann vom Vermieter verlangen, dass die Fahrstühle rund um die Uhr während sämtlicher Werktage wie auch an Sonn- und Feiertagen in Betrieb sind. Dies hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main jetzt in einem Eilverfahren entschieden.
Die Klägerin hatte Gewerberäume im 10. Obergeschoß eines Hochhauses von der Beklagten angemietet. In § 9 des Mietvertrages war vorgesehen, dass der Vermieter den Fahrstuhl außer Betrieb setzen könne, wenn und solange ein Aufzugswärter nicht im Hause anwesend sei.
Nachdem die Klägerin die einzige verbliebene Mieterin in dem Haus war, brachte die Beklagte einen Aushang an, wonach die Benutzung der Aufzüge nur noch während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 8 – 19 Uhr) gestattet wurde.
Hiergegen wandte sich die klagende Mieterin im Wege der einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten untersagt werden sollte, die Aufzüge außerhalb der Geschäftszeiten außer Betrieb zu setzen.
Das Oberlandesgericht hielt den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung für begründet. Die Klausel in § 9 des Mietvertrages sei unwirksam, weil es ansonsten im Belieben des Vermieters stünde, wann der Aufzug in Funktion gesetzt oder stillgelegt wird. Dies, so der Senat, würde aber zu Sinn und Zweck des Mietvertrages in Widerspruch stehen.
Ein Mieter, der Büroräume im 10. Stockwerk anmiete, müsse jederzeit Zugang zu diesen Räumen mittels Fahrstühlen erhalten. Dies gelte sowohl für die Nachtzeiten als auch an Sonn- und Feiertagen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2005
Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main