03.12.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 8775

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Urteil13.11.2009Oberlandesgericht Frankfurt am Main2 U 76/09
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil20.01.2009, 3-16 O 36/08
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil13.11.2009

OLG verurteilt Betreiber von vier McDonald's Schnell­re­staurants wegen Verdachts­kün­digung zur RäumungVerdacht auf Unterschlagung von Spendengeldern

Der deutschen Ableger des US-Unternehmens McDonald's durfte einem Pächter und Franchisenehmer von vier Schnell­re­staurants wegen des Verdachts, 30.000 Euro Spendengelder an die McDonald's-Kinderhilfe-Stiftung unterschlagen zu haben, kündigen. Für die Aufhebung des Vertrags­ver­hält­nisses genüge bereits der Verdacht auf eine schwerwiegende Straftat, führten die Richter aus.

Mit einem Urteil vom 13.11.2009 hat der 2. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts die Betreiber von vier Schnell­re­staurants in Frankfurt am Main zur Räumung und Herausgabe der Lokale verurteilt und damit das vorausgehende anders lautende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Klägerin ist die deutsche Zweignie­der­lassung eines in der System­ga­s­tronomie tätigen Unternehmens. Die Beklagten betreiben als Franchisenehmer und Pächter der Klägerin seit 2003 vier Schnell­re­staurants in Frankfurt am Main. Die Klägerin hat die zugrunde liegenden Franchise- und Pachtverträge mehrfach außerordentlich gekündigt, weil sie den Beklagten mehrere gravierende Pflicht­ver­let­zungen vorwirft. Insbesondere macht sie geltend, dass die in den vier Restaurants für eine Stiftung gesammelten Spendengelder über mehrere Jahre hinweg zweckwidrig verwendet worden seien. Die Beklagten bestreiten die Vorwürfe der Klägerin und halten die Kündigung für unwirksam.

Anders als das Landgericht sah das Oberlands­gericht in der Berufung die Kündigungen der Klägerin nunmehr als wirksam an. Die Klägerin sei jedenfalls zum Ausspruch einer so genannten "Verdachts­kün­digung" berechtigt gewesen, nachdem es über Jahre hinweg zu Unregel­mä­ßig­keiten bei der Weiterleitung von Spendengeldern gekommen war. So seien von den Beklagten zwar "Spendenhäuschen" bestellt und in ihren Lokalen aufgestellt worden, seit November 2003 seien aber keine Spendengelder mehr abgeführt worden. Die Klägerin habe aufgrund der von ihr ermittelten Umstände - und nachdem sie den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte - davon ausgehen dürfen, dass die Beklagten bzw. der für sie handelnde Geschäftsführer insoweit einer Straftat dringend verdächtig erscheint. Hierdurch sei das Vertrau­ens­ver­hältnis der Vertrags­parteien zerstört worden, so dass der Klägerin eine Fortsetzung der Vertrags­ver­hältnisse nicht zumutbar gewesen sei.

Hinter­grun­d­in­for­mation:

Franchise: Beim Franchising stellt ein Franchisegeber einem Franchisenehmer gegen Entgelt die Nutzung eines Geschäfts­kon­zeptes zur Verfügung. Oftmals handelt es sich dabei um Nutzungsrechte an Warenzeichen, Warenmustern oder Geschmacks­mustern oder die Vermittlung von Know-how.

Verdachts­kün­digung: Der Begriff stammt aus dem Arbeitsrecht. Eine Verdachtskündigung ist nach der Rechtsprechung bei allen Dauer­schuld­ver­hält­nissen zulässig, wenn sich starke Verdachts­momente auf objektive Tatsachen gründen und die Verdachts­momente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Vertrags­ver­hält­nisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Nicht erforderlich ist also, dass der mit dem Verdacht zusam­men­hängende Vorwurf tatsächlich bewiesen ist. Der Kündigende muss jedoch alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um den Sachverhalt aufzuklären. Insbesondere muss er seinem Vertragspartner Gelegenheit gegeben haben, Stellung zu nehmen.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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