18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 27768

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss28.08.2019

Airbnb: Geldbußen wegen unerlaubter Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung rechtskräftigVermietung der Wohnung verstößt gegen Ferien­wohnungs­satzung

Die Vermietung einer Wohnung ohne Genehmigung zur Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung - über die Plattform "Airbnb" - verstößt gegen das Hessische Wohnungs­aufsichts­gesetz. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main und bestätigte wegen entsprechender Verstöße hiergegen verhängte Geldbußen von in Höhe von 6.000 Euro.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte die Betroffene mit Urteil vom 30. November 2018 zur Zahlung von Geldbußen in Höhe von insgesamt 6.000 Euro verurteilt. Das Gericht verwies darauf, dass die Betroffenen durch die Vermietung der Wohnung gegen die auf Grundlage des Hessischen Wohnungs­auf­sichts­ge­setzes von der Stadt Frankfurt am Main erlassene Ferien­woh­nungs­satzung verstoßen hätten. Gemäß dieser Satzung könnten Bußgelder bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbußen sei u.a. zu berücksichtigen, dass die Bußgelder die durch die unrechtmäßige Vermietung erlangten Mieteinnahmen übersteigen.

OLG erklärt Rechts­be­schwerde für unbegründet

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main verwarf die gegen das amtsge­richtliche Urteil gerichtete Rechts­be­schwerde als unbegründet. Die angefochtene Entscheidung weise keine Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf.

Erläuterungen:

Erläuterungen

§ 12 a Hessisches Wohnungs­auf­sichts­gesetz - Ferienwohnungen

(1) 1 Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten können durch Satzung, deren Geltungsdauer fünf Jahre nicht überschreiten darf, bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Wohnraum nur mit Genehmigung zur

1.wiederholten, nach Tagen oder Wochen bemessenen entgeltlichen Überlassung als Ferienwohnung oder

2.Fremden­be­her­bergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmer­ver­mietung oder der Einrichtung von Schlafstellen,

genutzt werden darf. 2 Die Satzung muss Vorgaben enthalten, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt wird. 3 Die Satzung kann Ausnahmen von der Geneh­mi­gungs­pflicht zulassen, insbesondere für die kurzzeitige Zwischennutzung der Wohnung bei Abwesenheit der Bewohnerin oder des Bewohners, die kurzzeitige Zwischennutzung eines geringen Teils der selbstgenutzten Wohnung und den Bestandsschutz bereits genehmigter Ferienwohnungen.

(2) Angespannte Wohnungsmärkte liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

13 [1] Bußgeld­vor­schriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. [...]

5. Wohnraum ohne eine aufgrund einer Satzung nach § 12 a erforderliche Genehmigung zu den dort genannten Zwecken überlässt.

(2) Die Ordnungs­wid­rigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfund­zwan­zig­tausend Euro geahndet werden. [...]

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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