Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte die Betroffene mit Urteil vom 30. November 2018 zur Zahlung von Geldbußen in Höhe von insgesamt 6.000 Euro verurteilt. Das Gericht verwies darauf, dass die Betroffenen durch die Vermietung der Wohnung gegen die auf Grundlage des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes von der Stadt Frankfurt am Main erlassene Ferienwohnungssatzung verstoßen hätten. Gemäß dieser Satzung könnten Bußgelder bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbußen sei u.a. zu berücksichtigen, dass die Bußgelder die durch die unrechtmäßige Vermietung erlangten Mieteinnahmen übersteigen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwarf die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde als unbegründet. Die angefochtene Entscheidung weise keine Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf.
(1) 1 Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten können durch Satzung, deren Geltungsdauer fünf Jahre nicht überschreiten darf, bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Wohnraum nur mit Genehmigung zur
1.wiederholten, nach Tagen oder Wochen bemessenen entgeltlichen Überlassung als Ferienwohnung oder
2.Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen,
genutzt werden darf. 2 Die Satzung muss Vorgaben enthalten, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt wird. 3 Die Satzung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, insbesondere für die kurzzeitige Zwischennutzung der Wohnung bei Abwesenheit der Bewohnerin oder des Bewohners, die kurzzeitige Zwischennutzung eines geringen Teils der selbstgenutzten Wohnung und den Bestandsschutz bereits genehmigter Ferienwohnungen.
(2) Angespannte Wohnungsmärkte liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)