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Dokument-Nr. 34749

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Beschluss20.01.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main2 Orbs 4/25
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Fulda, Urteil09.10.2024, 25 OWi - 350 Js 13107/24 (455/24
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss20.01.2025

Keine Entlastung wegen behaupteter verwirrender Beschilderung bei Geschwin­dig­keits­über­schreitung um 86 km/hAutofahrer kann sich nicht mit unvermeidbaren Verbotsirrtum entlasten

Die Beschilderung mit einer Geschwin­dig­keits­re­du­zierung auf 60 km/h und einem Überholverbot für Lkws und Busse ist nicht „verwirrend“. Wer Verkehrs­schilder nicht versteht oder verstehen will, handelt vorsätzlich, da er sich bewusst und gewollt gegen die Rechtsordnung stellt. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Rechts­be­schwerde des Betroffenen gegen eine Geldbuße über 900 Euro sowie ein dreimonatiges Fahrverbot verworfen.

Der Betroffene ist vom Amtsgericht Fulda wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h zu einer Geldbuße von 900 € verurteilt worden, verbunden mit einem dreimonatigen Fahrverbot. Er befuhr die A 7 Richtung Kassel mit 146 km/h. Im Bereich einer LKW-Kontrolle war aus Sicher­heits­gründen die Höchst­ge­schwin­digkeit auf 60 km/h reduziert und ein Überholverbot für LKW und Busse angeordnet worden. Die Anordnungen erfolgten über sog. Klappschilder, die bereits vorbereitet an der Autobahn angebracht sind und im Bedarfsfall ausgeklappt werden.

Der 2. Strafsenat des OLG hat die hiergegen eingelegte Rechts­be­schwerde des Betroffenen zurückgewiesen und die Schuldform auf eine „vorsätzliche“ Begehung umgestellt. Ohne Erfolg berufe sich der Betroffene auf eine „völlig verwirrende Beschilderung“, führte der Senat näher aus. Es sei nicht ersichtlich, was im Hinblick auf die - mit Lichtbildern dokumentierte - Beschilderung der Anordnung der Geschwin­dig­keits­re­duktion und des Überholverbots konkret verwirrend sein solle. Dies sei auch nicht vorgetragen worden. „Dass der Betroffene bereits diese einfache und klar verständliche Anordnung nicht versteht, begründet kein(en) Verbotsirrtum, wie die Verteidigung vorträgt, sondern lediglich die Notwendigkeit der Überprüfung, ob der Betroffene nach eigenem Bekunden noch kognitiv in der Lage ist weiter am Straßenverkehr teilzunehmen“, untermauerte der Senat. Nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung sei zudem derjenige, der „etwas nicht versteht“ und sich damit in einer „unsicheren und ungewissen“ Verkehrs­si­tuation befindet, ohnehin zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

Wer Verkehrs­schilder nicht verstehe oder nicht verstehen wolle und genau das Gegenteil tue, in dem er 146 km/h statt 60 km/h fahre, handele auch vorsätzlich. Er entscheide sich bewusst und gewollt dazu, die Regelungen und die Verkehrs­si­tuation zu ignorieren. Damit stelle er sich mit Absicht gegen die Rechtsordnung und gefährde bewusst und gewollt andere allein um des eigenen schnelleren Fortkommens willen.

Gründe, ausnahmsweise von einem Fahrverbot abzusehen, lägen hier nicht vor. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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