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13.04.2025 
Sie sehen eine Straße mit Autos die durch eine Radarkontrolle geblitzt werden.

Dokument-Nr. 34968

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Beschluss05.02.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main2 Orbs 233/24
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil08.08.2024, 5561 Js-Owi 26580/24
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss05.02.2025

Einsichtsrechte von Bußgel­d­emp­fängern in Messunterlagen

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einer Entscheidung grundsätzlich ausgeführt, wie die Überprüfung eines vorgeworfenen Geschwin­dig­keits­verstoß vom Betroffenen selbst oder dem Verteidiger erfolgen kann. Die auf Überlassung der sog. Falldatei gerichtete Rechts­be­schwerde wurde verworfen.

Der Betroffene ist wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 27 km/h zu einem Bußgeld von 240 € verurteilt worden. Er fuhr am 4. Januar 2024 auf der A 643 in Fahrtrichtung Mainz statt der dort erlaubten 80 km/h nach Abzug der Toleranz 107 km/h. Sein Verteidiger begehrte im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Rechts­be­schwerde die Überlassung der sog. Falldatei durch die Zentrale Bußgeldstelle in Kassel.

Der 2. Strafsenat des OLG hat den Antrag auf Zulassung der Rechts­be­schwerde verworfen. Die vom Verteidiger erhobene Rüge sei prozessual unzureichend erhoben worden und damit unzulässig. Die Ausführungen in der Beschwer­de­be­gründung hat der Senat jedoch zum Anlass genommen, grundsätzlich zusam­men­zu­fassen, wie in Hessen die Betroffenen Einsicht in ihre sog. Falldatei erhalten können:

Die von den Messgeräten erzeugte digitale sog. Falldatei sei Ausgangspunkt aller Geschwin­dig­keits­vorwürfe mit zugelassener Messtechnik. Sie enthalte den amtlichen Messwert und das Messbild. Diese Falldatei sei verschlüsselt. Zu ihrer Auswertung bedürfe es eines zugelassenen Auswer­te­pro­gramms und der entsprechenden Schlüssel für die Entschlüsselung. Beides läge in Hessen bei der Zentralen Bußgeldstelle in Kassel vor.

Die Bußgeldbehörde habe vor Erlass eines Bußgelds grundsätzlich die Tragfähigkeit der Beweismittel zu prüfen. Dies mache sie, indem sie die digitale verschlüsselte Falldatei entschlüssele und mit dem zugelassenen Auswer­te­programm auswerte. Dadurch entstehen eine aus Messbild und Messwert bestehende lesbare Version. Der Messwert werde dem Objekt auf dem Messbild zugeordnet und so der notwendige Kontext zwischen der gefahrenen Geschwindigkeit (amtlicher Messwert) und dem Täterfahrzeug (Objekt) und dem verant­wort­lichen Fahrer hergestellt.

Die Auswertung der Falldatei müsse jederzeit von allen Verfah­rens­be­tei­ligten (Gericht, Staats­an­walt­schaft, Betroffener, Verteidiger) zur Prüfung eigenständig wiederholt werden können. Deshalb müsse die Bußgeldstelle die dazu notwendigen Beweismittel (Falldatei) und die dazu notwendigen Hilfsmittel (zugelassenes Auswer­te­programm und Schlüssel) vorhalten. Der Messwert selbst sei indes technisch nicht rückführbar. Seine Richtigkeit werde deshalb durch das „standardisierte Messverfahren“ garantiert.

Der Betroffene eines Bußgeld­be­scheids könne auch ohne Verteidiger seine Rechte im Bußgeld­ver­fahren selbst wahrnehmen und die Zuordnung des amtlichen Messwertes zu seinem Kraftfahrzeug und des Messbildes zu ihm als Fahrer anhand seiner Falldatei überprüfen. Dafür könne er entweder nach Termin­ver­ein­barung bei der Bußgeldbehörde die unausgewertete Falldatei einsehen und mit dem dort vorgehaltenen Auswer­te­programm und Schlüssel eigenständig auswerten. Alternativ könne er die Übersendung einer ausgewerteten Falldatei – die lesbare Version – auf eigene Kosten beantragen. In diesem Fall müsse auf die Authentizität vertraut werden.

Dies gelte für den Verteidiger entsprechend. Die nicht ausgewertet Falldatei sei nicht Bestandteil der Verfahrensakte und damit von einem Akten­ein­sichts­gesuch nicht umfasst. Soweit der Verteidiger auf die „Bequemlichkeit“ für die Verteidigung verwiesen haben und den Wunsch nach einem „bestimmten Dateiformat“, seien dies keine gesetzlich anerkannten Kriterien.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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