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Dokument-Nr. 18854

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Beschluss22.01.2014Oberlandesgericht Frankfurt am Main2 Ausl A 104/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2014, 442 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 442, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss22.01.2014

Auslieferung von EU-Bürgern in die USA zum Zwecke der Strafverfolgung: Deutschen­privileg gemäß Art. 16 Abs. 2 GG verstößt nicht gegen Diskri­mi­nierungs­verbot des Art. 18 AEUVRegelungen zur straf­recht­lichen Auslieferung unterliegen dem Schutz der nationalen Identität

Das Deutschen­privileg nach Art. 16 Abs. 2 GG, wonach kein Deutscher in das Ausland ausgeliefert werden darf, verstößt nicht gegen das Diskri­mi­nierungs­verbot aus Art. 18 AEUV, wonach eine Diskriminierung aus Gründen der Staats­an­ge­hö­rigkeit innerhalb der EU verboten ist. Denn die Regelungen zur straf­recht­lichen Auslieferung unterliegen dem Schutz der nationalen Identität und können daher von jedem EU-Land selbständig, unabhängig vom Diskri­mi­nierungs­verbot, getroffen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. über die Auslieferung eines italienischen Staatsbürgers in die USA zum Zwecke der Strafverfolgung entscheiden. Der Italiener hielt eine Auslieferung für unzulässig. Er sah in der Privilegierung deutscher Staats­an­ge­höriger im Fall eines Auslie­fe­rungs­gesuchs eines Drittstaats in Art. 16 Abs. 2 GG einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV. Für ihn als italienischer Staats­an­ge­höriger gelte die Privilegierung nicht, so dass er aufgrund seiner Staats­an­ge­hö­rigkeit diskriminiert wird.

Kein Verstoß gegen das Diskri­mi­nie­rungs­verbot

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Italiener. Das Deutschen­privileg in Art. 16 Abs. 2 GG verstoße nicht gegen das Diskri­mi­nie­rungs­verbot aus Art. 18 AEUV. Dies gelte schon deswegen, da Auslieferungen an Nicht-EU-Staaten nicht dem sachlichen Anwen­dungs­bereich des EU-Diskri­mi­nie­rungs­verbots unterliegen. Zudem gehöre die Privilegierung der eigenen Staats­an­ge­hörigen im straf­recht­lichen Auslie­fe­rungs­verkehr mit Nicht-EU-Staaten zur auch vom EU-Recht geschützten nationalen Identität. Das Diskri­mi­nie­rungs­verbot finde daher in diesem Bereich keine Anwendung. Jedes EU-Land könne daher seine eigenen Staats­an­ge­hörigen im straf­recht­lichen Auslie­fe­rungs­verkehr mit Nicht-EU-Staaten privilegieren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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