Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss22.01.2014
Auslieferung von EU-Bürgern in die USA zum Zwecke der Strafverfolgung: Deutschenprivileg gemäß Art. 16 Abs. 2 GG verstößt nicht gegen Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUVRegelungen zur strafrechtlichen Auslieferung unterliegen dem Schutz der nationalen Identität
Das Deutschenprivileg nach Art. 16 Abs. 2 GG, wonach kein Deutscher in das Ausland ausgeliefert werden darf, verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV, wonach eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit innerhalb der EU verboten ist. Denn die Regelungen zur strafrechtlichen Auslieferung unterliegen dem Schutz der nationalen Identität und können daher von jedem EU-Land selbständig, unabhängig vom Diskriminierungsverbot, getroffen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. über die Auslieferung eines italienischen Staatsbürgers in die USA zum Zwecke der Strafverfolgung entscheiden. Der Italiener hielt eine Auslieferung für unzulässig. Er sah in der Privilegierung deutscher Staatsangehöriger im Fall eines Auslieferungsgesuchs eines Drittstaats in Art. 16 Abs. 2 GG einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV. Für ihn als italienischer Staatsangehöriger gelte die Privilegierung nicht, so dass er aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert wird.
Kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Italiener. Das Deutschenprivileg in Art. 16 Abs. 2 GG verstoße nicht gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV. Dies gelte schon deswegen, da Auslieferungen an Nicht-EU-Staaten nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des EU-Diskriminierungsverbots unterliegen. Zudem gehöre die Privilegierung der eigenen Staatsangehörigen im strafrechtlichen Auslieferungsverkehr mit Nicht-EU-Staaten zur auch vom EU-Recht geschützten nationalen Identität. Das Diskriminierungsverbot finde daher in diesem Bereich keine Anwendung. Jedes EU-Land könne daher seine eigenen Staatsangehörigen im strafrechtlichen Auslieferungsverkehr mit Nicht-EU-Staaten privilegieren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)