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- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil25.06.2010, 2/27 O 177/08
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil16.02.2011
OLG Frankfurt: Bank hat Auskunftspflicht hinsichtlich "vergessenem" Sparbuch aus den 1950er JahrenSparbuchforderung und Auskunftsanspruch auch nach langer Zeit nicht verjährt
Eine Bank ist dazu verpflichtet, auch Auskunft über das Guthaben auf einem bereits im Jahr 1959 eingerichteten "vergessenen" Sparbuch zu erteilen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der in Rechtsnachfolge seines verstorbenen Vaters erst 2007 in den Besitz des Sparbuches gekommen ist, hatte von der beklagten Bank zunächst Auskunft über das vorhandene Guthaben verlangt sowie - nach Erteilung der Auskunft - Auszahlung des Guthabens nebst zwischenzeitlich angefallener Zinsen. Das Sparbuch, auf dem seit rund 50 Jahren keine Bewegung mehr stattgefunden hat, wies damals ein Guthaben von rund 106.000,- DM aus.
Bank zweifelt die Echtheit des Sparbuches
Die beklagte Bank bestreitet die Echtheit des Sparbuches, die Echtheit der darin enthaltenen Unterschriften der Bankmitarbeiter sowie deren Zeichnungsberechtigung, da sich in ihren Aufzeichnungen und Archiven keine Anhaltspunkte dafür fänden, dass die im Sparbuch ausgewiesene Forderung jemals bestanden habe.
Sachverständigengutachten bestätigt Echtheit des Sparbuches
Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht Frankfurt am Main gab dem Auskunftsverlangen des Klägers statt. Zuvor hatte es ein Sachverständigengutachten über die Echtheit des Sparbuches eingeholt. Die Berufung der Bank gegen das Urteil wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurück. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Echtheit des Sparbuches nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne.
Sparbuch kommt Funktion einer Beweisurkunde zu
Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass das Sparbuch keine Anhaltspunkte für eine Reproduktion aufweise und die verwendete Tinte und Kugelschreiberpaste bereits 1955 auf dem Markt gewesen sei. Dem Sparbuch komme danach die Funktion einer Beweisurkunde zu. An die Erschütterung des Beweiswertes eines Sparbuches seien besonders hohe Anforderungen zu stellen, die nur im Ausnahmefall vorlägen. So könnten insbesondere die Höhe des Sparguthabens und die Dauer der Umsatzlosigkeit den Beweiswert nicht erschüttern. Soweit die Bank bestreite, dass die in dem Sparbuch neben dem Guthabenbetrag beigefügten Namensunterschriften echte Unterschriften von zeichnungsberechtigten Mitarbeitern seien, könne sie damit nicht durchdringen. Da dem Kläger in der Rolle des Sparers insoweit die betreffenden Umstände naturgemäß nicht bekannt sein könnten, liege es im Verantwortungsbereich der Bank, für den Nachweis oder das Bestreiten der Echtheit von Unterschriften in einem Sparbuch geeignete Geschäftsunterlagen aufzubewahren und vorzulegen, selbst nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Andernfalls könne eine Bank durch einfaches Bestreiten der Echtheit der Unterschriften im Sparbuch den Beweiswert des Sparbuches faktisch aufheben, was nicht hinnehmbar sei.
Unkenntnis der Bank hinsichtlich des Sparbuches ändert nichts an Auskunftsanspruch
Weder die Sparbuchforderung selbst noch der Auskunftsanspruch seien im Übrigen verjährt. Der Umstand, dass die Bank keine Kenntnis mehr von dem Sparbuch gehabt habe, ändere hieran nichts.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2011
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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