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Dokument-Nr. 28608

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss24.04.2020

Anwalt hat Anspruch auf Reisekosten­erstattung trotz Niederlassung der Sozietät am GerichtsortReisekosten eines Anwalts sind erstattungs­pflichtig

Reisekosten eines Anwalts zum Termin sind auch dann erstat­tungsfähig, wenn der Anwalt seinen Sitz an einem anderen Ort hat, zugleich aber Mitglied einer überörtlichen Sozietät ist, die auch über eine Niederlassung am Ort des Prozessgerichts verfügt, stellte das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) mit einem veröf­fent­lichten Beschluss klar.

In den hier vorliegenden Fall stritten die Parteien vor dem Landgericht Frankfurt am Main um eine Geldent­schä­digung im Zusammenhang mit einer Presse­be­rich­t­er­stattung. Die unterlegene Klägerin wurde u.a. verpflichtet, die Reisekosten des von den Beklagten beauftragten Hamburger Rechtsanwalts zu einem Termin vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu erstatten. Der Anwalt war Mitglied einer überörtlichen Sozietät. Diese hat auch in Frankfurt am Main einen Sitz. Die verklagten Medien­un­ter­nehmen sind in Berlin ansässig.

LG muss erneut über Kosten­fest­setzung entscheiden

Die Klägerin hat gegen den Kosten­fest­set­zungs­be­schluss des Landgerichts Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat das OLG hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben. Ein gemeinsamer Kosten­fest­set­zungs­antrag der Beklagten sei nur zulässig, wenn er erkennen lasse, zu wessen Gunsten jeweils welcher Erstat­tungs­betrag verlangt werde. Dies sei hier noch aufzuklären.

OLG: Festsetzung der Reisekosten sowie des Tage- und Abwesen­heits­geldes grundsätzlich nicht zu beanstanden

Der Sache nach sei jedoch die Festsetzung der Reisekosten sowie des Tage- und Abwesen­heits­geldes grundsätzlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich seien auch Reisekosten eines Prozess­be­voll­mäch­tigten erstat­tungsfähig, wenn dieser weder am Ort der Mandanten noch des Prozessgerichts sitze. Dies gelte auch, wenn er zugleich Mitglied einer überörtlichen Sozietät sei, die über eine Niederlassung am Ort des Prozessgerichts verfüge. Wesentliches Argument für die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten sei zwar, dass der Auftraggeber oftmals auf eine räumliche Nähe für ein persönliches Beratungs­ge­spräch achte. Der Auftraggeber müsse sich jedoch bei einem Verzicht auf diese räumliche Nähe zu seinem Bevoll­mäch­tigten nicht darauf verweisen lassen, "er habe genauso gut ein Bevoll­mäch­tigten aus der Niederlassung am Ort des Prozessgerichts wählen können und aus Gründen der Kostenschonung wählen müssen."

Besonderes Vertrau­ens­ver­hältnis wesentlicher Grund für die Beauftragung

Ein wesentlicher Grund für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sei vielmehr neben der räumlichen Nähe für persönliche Beratungen "auch und gerade das besondere Vertrau­ens­ver­hältnis". Dieses Vertrauensverhältnis könne auf Aktenkenntnis oder langjähriger Beratung und erfolgreicher Zusammenarbeit gründen. Es sei damit ein rechtlich anzuerkennender Vorteil aus der Sicht des Mandanten. "Zwar darf auch dieses besondere Vertrau­ens­ver­halten nicht dazu führen, dass der Kostengläubiger jedwede Mehrkosten für die Inanspruchnahme seines "Hausanwalts" auf den Gegner abwälzt. In den Grenzen der notwendigen (fiktiven) Reisekosten des Prozess­be­voll­mäch­tigten am Sitz der Partei bleiben sie aber erstat­tungsfähig, auch wenn sich der Sitz des Prozess­be­voll­mäch­tigten am dritten Ort befindet".

Keine Überprüfung ob Vertrau­ens­ver­hältnis gegeben ist

Selbst dann, wenn die überörtliche Sozietät des Rechtsanwalts zugleich am Ort des Prozessgerichts vertreten sei, sei hiervon nicht abzuweichen. "Denn zu deren Mitgliedern wird zwar formal eine Mandats-, aber typischerweise kein Vertrau­ens­ver­hältnis bestehen", begründet das OLG diese Einschätzung. Dabei finde auch keine Überprüfung statt, ob und inwieweit das Vertrau­ens­ver­hältnis zum Prozess­be­voll­mäch­tigten im Einzelfall tatsächlich gegeben sei. Dies liefe auf eine Einzel­fa­ll­kon­trolle hinaus, die dem auf Vereinfachung angelegten Kostenrecht grundsätzlich fremd sei.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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