Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil01.04.2026
Kein Anspruch auf Auskunft über Anzahl der Verwendung von Samenspenden des biologischen Vaters und Anzahl der Halbgeschwister
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat bestätigt, dass die mittels Samenspende gezeugte Klägerin von dem behandelnden Arzt nicht Auskunft über die Anzahl u.a. der Verwendung von Samenspenden ihres Vaters verlangen kann. Es fehle ein rechtlich geschütztes Bedürfnis für diese Auskunft. Die von der Klägerin mit der Auskunft u.a. erstrebte Gewissheit über die absolute Zahl der Halbgeschwister, um mit ihnen in Kontakt treten und die Suche abschließen zu können, könne der Beklagte nicht verschaffen.
Der Beklagte hat an der Uniklinik in Gießen und in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 medizinisch assistierte heterologe Inseminationen vorgenommen. Dabei hat er zumindest auch Samen eines Spenders verwendet, der auch der biologische Vater der Klägerin ist. Die Klägerin begehrt Auskunft, wie oft die Samenspenden ihres biologischen Vaters zur Zeugung im Rahmen von heterologen Inseminationen verwendet worden seien, in wie vielen dieser Fälle es zur Geburt eines Kindes gekommen sei und wie viele Kinder mit dem Samen gezeugt werden sollten.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem zuständigen 17. Zivilsenat (Arzthaftungssenat) des OLG keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die hier begehrten Auskünfte.
Der Klägerin als mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugtes Kind stehe über die Grundsätze aus Treu und Glauben grundsätzlich gegen den Beklagten als Behandler zwar ein Auskunftsanspruch hinsichtlich ihrer Abstammung zu, führte der Senat aus. Dieser im allgemeinen Persönlichkeitsrecht fußende Anspruch diene dazu, die für die freie Entfaltung der Persönlichkeit elementaren Informationen zu erlangen. Dazu zähle das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Ob dieses Recht neben der - bereits erteilten - Auskunft über die Identität des Spenders hinaus auch Auskunft über die Anzahl der Verwendungen des Samens, die Anzahl der mit dem Samen zu zeugenden Kindern und die Anzahl der Geburten umfasse, sei eine Frage der Umstände des Einzelfalls.
Die Klägerin sei zwar über diese Informationen in entschuldbarer Weise in Unkenntnis. Es fehlte ihr aber an einem rechtlich geschützten Bedürfnis für die begehrte Auskunft. Die Klägerin habe hervorgehoben, dass die Frage, wie viele Halbgeschwister sie habe, für sie bedeutsam sei, um mit diesen eine Geschwisterbeziehung aufnehmen zu können. Bei jeglicher sozialen Begegnung stehe für sie stets die Frage im Raum, ob sie mit ihrem Gegenüber verwandt sein könnte. Nach Auffassung des Senats würden die streitigen Auskünfte die Klägerin nicht in die Lage versetzen, sich in diesem Sinne "sozial oder genealogisch im Sinne des Grundrechts mit ihren Halbgeschwistern in Beziehung zu setzen und etwa hierdurch die für die Identitätsentwicklung oft relevante Frage "Welche Eigenschaften habe ich von meinen biologischen Eltern?" zu beantworten. Soweit die Klägerin bereits Kenntnisse habe, bedürfe sie nicht der Auskunft. Die nun begehrte Auskunft versetze die Klägerin auch nicht in die Lage, Kontakt zu eventuell existierenden und ihr unbekannten Halbgeschwistern aufzunehmen oder etwa inzestuöse Beziehungen sicher zu vermeiden. "Hierzu wäre eine namentliche Auskunft, wie sie die Klägerin bewusst nicht verlangt und im Hinblick auf deren schutzwürdigen Rechte auch nicht verlangen könnte, erforderlich", führt der Senat weiter aus.
"Soweit es für die soziale und emotionale Verarbeitung der Zeugungsgeschichte und für die Identitätsentwicklung als relevant angesehen wird, zu wissen, ob der Betroffene Teil eines kleinen familiären Zusammenhangs oder eines (kommerziell) organisierten Reproduktionsmodells ist", verfüge die Klägerin bereits jetzt über diese Kenntnis. Sie kenne ihre eigene Zeugungsgeschichte und wisse, dass gemäß ihren Recherchen 33 Kinder auf diesem Weg gezeugt wurden.
Schließlich sei zwar der Wunsch der Klägerin nachvollziehbar, endlich mit der anstrengenden und belastenden Suche nach weiteren Halbgeschwistern im Wissen, alle gefunden zu haben, abschließen zu können. Die begehrte Auskunft sei hierfür aber nicht geeignet. Mit der Auskunft erlange sie keine valide Auskunft über die absolute Anzahl der Halbgeschwister. Der Beklagte, der als Dermatologe schon nicht über jede Geburt unterrichtet worden sein müsse, berufe sich auf eine teilweise Vernichtung von Akten nach Ablauf der früheren Aufbewahrungsfristen von 30 Jahren und könne allenfalls eine Teilauskunft erteilen. Eine auf Hochrechnungen basierende Schätzung genüge dem Ziel der Klägerin gerade nicht. Zudem setze die angestrebte Gewissheit voraus, dass alle Halbgeschwister sich in einschlägigen Datenbanken registrieren ließen. Auch davon sei nicht auszugehen. Vielmehr sei denkbar, dass Halbgeschwister über die Art der Zeugung nicht informiert seien, von ihrem Recht auf "Nichtwissen" Gebrauch machten oder sich erst zu einem späteren Zeitpunkt registrieren ließen. Dementsprechend gebe es neben der unsicheren Anzahl keinen absoluten Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Suche nach Halbgeschwistern sicher als beendet ansehen könnte.
Soweit die Klägerin sich darauf berufe, sie habe von dem Spender eine genetische Disposition für eine Autoimmunerkrankung erworben, handele es sich weder um eine schwere oder außergewöhnliche genetische Anomalie noch eine seltene Erkrankung, sodass eine Relevanz für die Lebensführung, das Behandlungsregime oder das Selbstverständnis nicht ersichtlich sei. Auch das Samenspenderregistergesetz enthalte keinen Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der Verwendung von Samenspenden.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2026
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)