18.10.2024
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Dokument-Nr. 33370

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil04.10.2023

Pauschalierter Insti­tut­s­aufwand für Berechnung der Vorfälligkeits­entschädigung unzulässigNachweis eines tatsächlich niedrigeren oder entfallenden Schadens ist zu ermögliche

Die von der beklagten Bank verwendete Software integrierte bei der vorzeitigen Rückführung eines Verbraucher­immobiliar-Darlehens in die Berechnung der Vorfälligkeits­entschädigung einen pauschalierten sog. Insti­tut­s­aufwand in Höhe von 300,00 €. Dies ist unzulässig, sofern dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder vollständig entfallenden Schadens möglich ist, entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG)l.

Der Kläger nimmt das beklagte Kreditinstitut auf Unterlassen der Berechnung eines pauschalierten sog. Insti­tut­s­aufwands in Höhe von 300,00 € in Anspruch. Er hatte bereits 2017 vor dem Landgericht erstritten, dass die Beklagte bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens nicht pauschal einen in ihrem Preis- und Leistungs­ver­zeichnis ausgewiesenen „Verwal­tungs­aufwand“ in Höhe von 300,00 € verlangen kann. Das Landgericht hatte die hiesige Klage abgewiesen.

Verbraucher muss Möglichkeit haben geringeren Aufwand nachzuweisen

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Beklagte könne nicht pauschal einen sog. Insti­tut­s­aufwand von 300,00 € verlangen. Das Berechnen dieser Position halte einer Inhalts­kon­trolle am Maßstab Allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen nicht stand. Die hier zu beurteilende Software, die einen solchen Insti­tut­s­aufwand in die Abrechnungen automatisch integriere, stehe einer bankinternen Anweisung gleich. Sie entspreche damit in ihrer Wirkung einer Allgemeinen Geschäfts­be­dingung und unterliege der Inhalts­kon­trolle. Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen seien unwirksam, wenn der Verwender einen pauschalen Schaden­s­er­satz­an­spruch erlange, ohne dass der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren oder entfallenden Schadens möglich sei (§ 309 Nr. 5 b AGBG). So sei es hier. Der hier in Rechnung gestellte pauschale Aufwand für die vorzeitige Darle­hens­rü­ck­führung in Höhe von 300,00 € könne nur dann verlangt werden, wenn dem Verbraucher ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder entfallenden Schadens seitens der Bank gestattet wäre. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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