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07.04.2026 

Dokument-Nr. 35885

Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.
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Urteil01.04.2026Oberlandesgericht Frankfurt am Main17 U 20/25
Vorinstanz:
  • Landgericht Gießen, Urteil04.04.2024, 5 O 44/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil01.04.2026

Wegen der sog. Russland-Sanktionen eingefrorene Gelder bleiben auch bei Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens über das Vermögen der Kontoinhaberin eingefroren

Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insol­venz­ver­walter die Auszahlung eines von der beklagten Bank eingefrorenen Guthabens der Schuldnerin. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröf­fent­lichtem Urteil entschieden, dass Gelder, die von einer im Anhang I der VO gelisteten Person kontrolliert werden und deshalb eingefroren wurden, auch dann eingefroren bleiben, wenn über die kontrollierte Schuldnerin das Insol­venz­ver­fahren eröffnet wird.

Der Kläger ist Insol­venz­ver­walter über das Vermögen der Schuldnerin, einer nach der Recht der Isle of Man gegründeten Gesellschaft. Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten Bankkonten, auf denen sich insgesamt ein Guthaben in Höhe von knapp einer Mio. € befindet. Ein Auszah­lungs­be­gehren des Klägers wies die Bank zurück und machte geltend, dass das Guthaben nach der Verordnung über eingefrorene Vermö­gens­ge­gen­stände einer im Anhang I gelisteten Person nicht ausgezahlt werde (sog. Russland-Sanktionen, siehe untenstehende Erläuterungen).

Das Landgericht hatte die auf Auszahlung gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem zuständigen 17. Zivilsenat keinen Erfolg. Der Kläger könne keinen Auszah­lungs­an­spruch geltend machen, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung.

Die Bankguthaben seien zu Recht gemäß der VO der EU eingefroren worden. Die Verordnung ordne das Einfrieren von Geldern an, die im Eigentum oder Besitz einer gelisteten Person stünden oder von dieser Person gehalten oder kontrolliert würden. Die Schuldnerin sei zwar selbst nicht im Anhang I der VO gelistet. Es sei aber davon auszugehen, dass eine gelistete Person faktisch die Kontrolle über die Schuldnerin habe. Insoweit gebe es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine gelistete Person die Befugnis besitze, de facto einen beherrschenden Einfluss auf die Schuldnerin zu haben, ohne dieses Recht formal innezuhaben. Die komplexen Unternehmens- und Treuhand­s­trukturen, in die die Schuldnerin eingebunden sei, zielten darauf ab, die von der gelisteten Person übertragenen Vermögenswerte vor Sanktionen zu schützen. Dies ergebe sich u.a. aus einer in der Satzung eines mit der Schuldnerin verbundenen Trusts. Der Trust werde zwar nicht mehr im Kontext mit einer anderen gelisteten Person ausdrücklich genannt, nachdem diese im Laufe des Berufungs­ver­fahrens von der EU-Sanktionsliste gestrichen worden sei. Der Trust werde jedoch von einem weiterhin gelisteten Verwandten faktisch kontrolliert, weil er die Befugnis besitze, de facto einen beherrschenden Einfluss zu nehmen. Dies ergebe sich aus einer unnötig komplexen Unter­neh­mens­struktur und dem unmittelbaren Ausscheiden der Verant­wort­lichen und Begünstigten kurz vor der Listung in der Absicht, die auf den Trust übertragenen Vermögenswerte vor restriktiven Maßnahmen nach dieser Verordnung zu schützen und die Sankti­o­ns­vor­schriften zu umgehen. Die Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens über das Vermögen der Schuldnerin habe nicht dazu geführt, dass die gelistete Person die Kontrolle über die Gelder verloren habe. Die Insol­ven­z­er­öffnung sei allein ein tatsächlicher Umstand, der nicht zum sankti­o­ns­recht­lichen Kontrollverlust führe. Die VO der EU sehe nicht vor, dass nationale Regelungen zu deren Auslegung herangezogen werden können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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