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Dokument-Nr. 30327

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Beschluss11.05.2021Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 W 8/21
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss11.05.2021

Aussage „riesigen Shitstorm geerntet“ stellt überprüfbare Tatsa­chen­be­hauptung darOLG Frankfurt am Main zur Definition eines "Shitstorms" im Netz

Bei dem Begriff „Shitstorm“ handelt es sich nach dem Verständnis eines durch­schnitt­lichen Lesers um einen Sturm der Entrüstung. Nur wenige negative Stellungnahmen reichen nicht aus, um sie als „riesigen Shitstorm“ zusam­men­zu­fassen. Da es lediglich zu wenigen kritischen Einzelstimmen gekommen war, hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) einem Presseorgan die Äußerung, dass die Antragstellerin einen „riesigen Shitstorm geerntet“ habe, untersagt.

Die Antragstellerin ist Sängerin und Gründungs­mitglied einer Band. Die Antragsgegnerin ist verantwortlich für die Inhalte einer Press­ein­ter­netseite. Sie berichtete in einem Artikel über einen ehemaligen Bandkollegen der Antragstellerin, der „in seiner Erinne­rungskiste“ gekramt und Videos der Antragstellerin gefunden hatte. Diese hatte er auch auf seinem Instagram-Account thematisiert. Die Antragstellerin hatten den Post mit den Worten: „Kennst du die Choreo noch ganz? Krieg die nicht mehr zusammen!!! Mann mann mann, Demenz“ kommentiert. In dem Artikel der Antragsgegnerin heißt es u.a. dazu: „Auch seine ehemalige Bandkollegin ... kommentiert, spricht von Demenz und erntet einen riesigen Shitstorm“. Die Antragstellerin wendet sich u.a. gegen diese Äußerung.

Wenige kritische Kommentare sind kein "Shitstorm"

Das Landgericht hat den auf Unterlassung gerichteten Eilantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. In der Äußerung, dass die Antragstellerin einen riesigen Shitstorm geerntet habe, liege eine unwahre Tatsa­chen­be­hauptung. Bei dem Begriff „Shitstorm“ handele es sich nach dem Verständnis eines durch­schnitt­lichen Lesers um einen Sturm der Entrüstung. Wenige negative Stellungnahmen reichten nicht aus, um sie als „riesigen Shitstorm“ zusam­men­zu­fassen. Hier habe sich zwar ein User kritisch geäußert; zudem gebe es einen kritischen Bericht auf einem anderweitigen Portal nebst Kommentar. Darin erschöpften sich indes die negativen Reaktionen, abgesehen von einem weinenden und zwei erstaunten Smileys, deren Konnotation allerdings nicht zweifelsfrei zugeordnet werden könne. Auch wenn die Äußerung der Antragstellerin unüberlegt gewesen sei, lasse sich die geschilderte Reaktion im Netz, die sich auf wenige Stimmen erstrecke, nicht als „Shitstorm“ oder gar „riesigen Shitstorm“ bezeichnen. Darunter verstehe der Leser eine Reaktion ganz anderen Ausmaßes.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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