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25.11.2025 
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Dokument-Nr. 35592

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Beschluss18.11.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 W 52/25
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss16.10.2025, 2-03 O 351/25
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss18.11.2025

In Deutschland lebender Chinese darf in Bericht über Chinas Diasporapolitik namentlich genannt werdenHohes politisches Interesse der Öffentlichkeit an einer möglichen Einflussnahme der chinesischen Regierung auf das Bild Chinas in Deutschland

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat Unter­las­sungs­ansprüche eines gebürtigen Chinesen wegen unwahrer Tatsa­chen­dar­stellung und namentlicher Nennung in einem Bericht über "Chinas Diasporapolitik" zurückgewiesen.

Der Antragsteller ist ein in Deutschland lebender gebürtiger Chinese. Er hatte Ende der 2010-er Jahre für ein hohes kommunales Amt kandidiert. Mit seinem Eilantrag wendet er sich gegen seine namentliche Erwähnung sowie gegen einzelne Äußerungen in einem Bericht der Antragsgegnerin, einer Stiftung mit wissen­schaft­lichem Auftrag, aus dem Jahr 2022 über Chinas Diasporapolitik unter Xi Jinping.

Das Landgericht hatte den Eilantrag zurückgewiesen. Auch vor dem zuständigen 16. Zivilsenat des OLG hatte der Antragsteller keinen Erfolg. Dem Antragsteller stehe weder ein Anspruch auf Unterlassung der identi­fi­zie­renden Berich­t­er­stattung über ihn noch auf Unterlassung der konkret angegriffenen Äußerungen zu, führte der Senat aus.

Die vom Antragsteller aufgegriffenen Äußerungen stellten keine unwahren Tatsa­chen­be­haup­tungen dar. Ohne Erfolg wende er sich u.a. dagegen, als "Mitglied" der politischen Konsul­ta­ti­o­ns­kon­ferenz des chinesischen Volkes dargestellt zu werden. Er sei zwar nicht ein auf fünf Jahre fest gewähltes Mitglied, habe aber an der Konferenz als besonders eingeladener Auslands­de­le­gierter teilgenommen. Auch offizielle chinesische Portale in deutscher Sprache verwendeten für eingeladene Persön­lich­keiten aus dem Ausland den Begriff "Mitglied". Mit der von der wörtlichen Bedeutung abweichenden Übersetzung sei damit keine Verletzung des Persön­lich­keits­rechts des Antragstellers verbunden. Auch die Formulierung, er habe dort einen "Antrag" eingebracht, in dem er um Unterstützung bat, damit mehr chinastimmige Menschen im Ausland politisch aktiv werden könnten, sei nicht unwahr. Soweit er keinen "förmlichen Antrag" gestellt habe, finde sich in der Originalquelle wörtlich die Formulierung "Vorschlag" oder "Empfehlung". Die Bezeichnung als "Antrag" werde dem Kontext indes besser gerecht und sei auch nicht verzerrend.

Ohne Erfolg wende er sich auch gegen die Wiedergabe seiner Äußerung, es sei die gemeinsame Verantwortung aller Landsleute im Ausland, Chinas Politik zu "propagieren". Dass die deutsche Übersetzung des chinesischen Verbes mit "propagieren" nicht möglich sei, behaupte auch der Antragsteller nicht. Er verweise nur darauf, dass das Verb hier eher mit "erzählen, darstellen, erklären, kommunizieren" zu übersetzen sei. Der Antragsgegner habe demgegenüber jedoch unbestritten ausgeführt, dass in der chinesischen Sprache kein eigenständiger Begriff für "Propaganda" existiere. Dieser Begriff sei aber zentraler Ausdruck des marxistisch-leninistischen politischen Lexikons. Es bedeute einen staatlichen gesteuerten Kommu­ni­ka­ti­o­ns­prozess zur Vermittlung politischer Ideologie, Werte und Ziele. Ausgehend hiervon sei davon auszugehen, dass der Begriff vom Antragsteller in diesem Sinne gemeint gewesen und die hier angegriffene Formulierung damit jedenfalls nicht sinnentstellend sei.

Der Antragsteller könne sich schließlich auch nicht gegen seine namentliche Nennung wenden. Bei der Abwägung zwischen dem Anony­mi­täts­in­teresse als Privatperson einerseits und der von der Antragsgegnerin mit ihrer Publikation wahrgenommenen Wissen­schafts­freiheit erlange Bedeutung, dass die hier angegriffenen Aussagen nicht unwahr seien. Es handele sich auch nicht um eine Verdachts­be­rich­t­er­stattung. Zutreffend sei allerdings, dass durch die Berich­t­er­stattung auf den Antragsteller ein negatives Bild geworfen werde. Es werde der Eindruck erweckt, er könne ein Werkzeug oder zumindest ein bewusst Geförderter der chinesischen Regierung sein. Dem stehe jedoch ein überwiegendes öffentliches Berich­t­er­stattung Interesse gegenüber. "An einer möglichen Einflussnahme der chinesischen Regierung auf das Bild Chinas in Deutschland besteht ein hohes politisches Interesse der Öffentlichkeit", führte der Senat aus. Dies schließe auch die Benennung des Antragstellers ein. Dabei sei auch zu würdigen, dass er eine durchaus bekannte und in der Öffentlichkeit stehende Person sei.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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