18.10.2024
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Dokument-Nr. 24360

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Beschluss16.09.2015Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 W 47/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2015, 742Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2015, Seite: 742
  • MMR 2016, 139Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2016, Seite: 139
  • NJW-RR 2016, 618Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 618
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil05.08.2015, 2-3 O 306/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss16.09.2015

Keine Haftung des Domain-Registrars für persönlich­keits­verletzende Äußerungen auf einer InternetseiteDomain-Registrar hat nur eingeschränkte Prüfpflichten

Ein Domain-Registrar haftet nur sehr eingeschränkt für persönlich­keits­verletzende Äußerungen auf einer von ihm registrierten Internetseite. Eine Handlungs­pflicht besteht für ihn nur, wenn die Persönlich­keits­verletzung offenkundig und unschwer feststellbar ist und der Zugang zu dem rechts­ver­let­zenden Inhalt durch zumutbare Maßnahmen unterbunden werden kann. Letzteres ist für ein Domain-Registrar in der Regel nicht möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Domain-Registrar für persön­lich­keits­ver­letzende Äußerungen auf einer von ihm registrierten Internetseite haftbar gemacht. Das Landgericht Frankfurt a.M. hat eine Haftung des Registrars verneint. Nunmehr musste das Oberlan­des­gericht über den Fall entscheiden.

Eingeschränkte Prüfpflichten des Domain-Registrars

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. führte zum Fall aus, dass ein Domain-Registrar hinsichtlich der Verant­wort­lichkeit für die unter einer Domain abrufbaren Inhalte einem Host-Provider nicht gleichzusetzen sei. Die Regelungen zur Störerhaftung des Host-Providers seien daher nicht anzuwenden. Einem Domain-Registrar kommen nur eingeschränkte Prüfpflichten zu, die eine Handlungs­pflicht nur dann auslösen, wenn die Persön­lich­keits­ver­letzung offenkundig und für ihn unschwer feststellbar sei.

Haftung setzt Vorliegen von zumutbaren Maßnahmen voraus

Nach Funktion und Aufga­ben­stellung sei der Domain-Registrar nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts mit einem Zugangsprovider vergleichbar. Die Inanspruchnahme eines Zugangs­ver­mittlers setze voraus, dass er den Zugang zu rechts­ver­let­zenden Inhalten durch zumutbare Maßnahmen unterbinden könne. Unzumutbar seien dabei Maßnahmen, wenn durch sie in erheblichen Umfang auch der Zugang zu anderen, legitimen Inhalten betroffen werden oder der Zugang zu rechts­ver­let­zenden Inhalten nicht effektiv unterbunden werden könne.

Zugang zu rechts­ver­let­zenden Inhalten durch zumutbare Maßnahmen nicht möglich

Einem Domain-Registrar sei es durch zumutbare Maßnahmen nicht möglich, so das Oberlan­des­gericht, den Zugang zu rechts­ver­let­zenden Inhalten zu unterbinden. Es sei ihm nicht möglich, einzelne Inhalte einer Internetseite selektiv zu sperren oder zu löschen. Er könne die Rechts­ver­letzung vielmehr nur durch vollständige Dekonnektierung der Domain deren Auflösung über das DNS unterbinden. Dies führe zu einer Unerreich­barkeit der Domain und alle unter ihr angelegten Subdomains. Davon seien automatisch auch alle rechtmäßigen Inhalte sowie Inhalte unbeteiligter Dritter betroffen. Andererseits bleiben die beanstandeten Inhalte der Domain in der Regel weiterhin durch Eingabe der IP-Adresse des Host-Servers für Internetnutzer als auch Suchmaschinen zugänglich.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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