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Dokument-Nr. 34950

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Urteil27.03.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 U 9/23
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil15.12.2022, 2-03 O 344/19
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil27.03.2025

Medien müssen bei Berichten auf Basis von Hackerdaten die Quelle besonders genau prüfenArtikel-Informationen stammten aus html-Datei eines Hackers

Stützt sich die Berich­t­er­stattung über recht­s­ex­tre­mis­tische Inhalte eines Chatverlaufs einer namentlich benannten Person auf eine von einem Hacker erstellte sog. html-Datei, muss die Authentizität der Datei und die Vertrau­ens­wür­digkeit des Hackers besonders sorgfältig geprüft werden. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung die Beklagten zum Unterlassen verurteilt, da sie nicht nachgewiesen haben, dass die Chat-Inhalte tatsächlich vom Kläger stammten.

Der Kläger wendet sich gegen Berichterstattung der Beklagten in zwei Artikeln aus dem Jahr 2018. In den Artikeln finden sich Zitate aus Chatprotokollen auf Facebook mit recht­s­ex­tre­mis­tischen und fremden­feind­lichen Aussagen. Die Beklagten stützen diese Berich­t­er­stattung auf eine sog. html-Datei, die sie ihren Angaben nach von einem Hacker erhalten haben. Die Beklagten schreiben diese Chat-Inhalte dem namentlich benannten Kläger zu.

Kläger fordert Unterlassung

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassen in Anspruch und behauptet, diese Aussagen nicht getätigt zu haben. Das Landgericht hatte der Klage nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens und Zeugen­ein­vernahme zu einem geringen Teil stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Richter: Berich­t­er­stattung greift in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Klägers ein

Auf die Berufung des Klägers hat der Pressesenat des OLG der Klage weitgehend stattgegeben. Der Kläger könne sich auf einen Unter­las­sungs­an­spruch stützen, führte der Senat aus. Die angegriffenen und im Indikativ stehenden Aussagen verstehe der Leser als feststehende Tatsache. Die Zuschreibung von Zitaten zu einer Person stelle eine Tatsachenbehauptung dar. Da es sich hier um „nicht erweislich wahre Tatsa­chen­be­haup­tungen bzw. Meinung­s­äu­ße­rungen“ handele, greife die Berich­t­er­stattung in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Klägers ein.

Beklagte konnten die Authentizität der Chatbeiträge nicht beweisen

Die Beklagten hätten nicht nachweisen können, dass die Chatbeiträge authentisch seien, d.h. tatsächlich vom Kläger stammten. Der Beweiswert des nicht signierten privaten elektronischen Dokuments in Form der html-Datei sei frei zu würdigen. Die Datei sei gemäß den Angaben des Sachver­ständigen nicht fälschungs­sicher, sondern könne nachträglich beliebig von einem Editor geändert werden. Die Beklagten hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass an der Datei keine Manipulationen vorgenommen worden seien. Richtig sei zwar, dass die Beklagten ihre Informanten nicht nennen müssten. Sie müssten dann aber „so viele Einzel­fa­l­lum­stände offenlegen, dass ein Rückschluss auf die Verlässlichkeit des Informanten und der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Information gezogen werden kann“, führte der Senat weiter aus. Daran fehle es hier.

Die von der Autorin der Artikel bei ihrer Anhörung gemachten Angaben zu ihrer Quelle seien hier nicht ausreichend, um die Zuverlässigkeit der Quelle beurteilen zu können. Die Autorin habe sich lediglich allgemein geäußert. Aus welchem Anlass die Quelle die Datei erstellt und den Beklagten zugespielt habe, sei unklar geblieben. Die Antworten seien insgesamt unbestimmt und zurückhaltend gewesen.

Richter: Hohe Anforderungen an die Prüfung der Zuverlässigkeit einer Quelle

Zu berücksichtigen sei, dass hier erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Zuverlässigkeit der Quelle gelten würden, da die Datei durch eine Straftat durch einen Hacker erlangt worden sei, deren Begehung eine gewisse kriminelle Energie erfordere. Die Beklagten hätten nicht dargelegt, wie sie sich Gewissheit über die Identität ihrer Informanten verschafft hätten. Über welche konkrete Qualifikation bzw. welches Fachwissen der von den Beklagten hinzugezogene Computerexperte verfügte, bliebe ebenfalls unklar. Die Angaben der Autorin enthielten zudem Unstimmigkeiten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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