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Dokument-Nr. 31409

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Beschluss10.02.2022Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 U 87/21
Vorinstanz:
  • Landgericht Hanau, Beschluss28.04.2021, 2 O 391/21
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss10.02.2022

Deutung einer Aussage ist eine Meinung­s­äu­ßerung und unterliegt dem grund­recht­lichen SchutzDeutung einer Aussage ist Meinung­s­äu­ßerung

Die Abgrenzung zwischen Tatsa­chen­be­hauptung und Meinung­s­äu­ßerung erfolgt unter Berück­sich­tigung des Gesamtkontextes einer Äußerung. Die Deutung der Aussage einer die Verhält­nis­mä­ßigkeit der Corona-Maßnahmen hinterfragenden Person stellt hier eine Meinung­s­äu­ßerung dar. Als Bestandteil des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage ist diese Meinung­s­äu­ßerung nicht rechtwidrig. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündetem Urteil bestätigt, dass der Klägerin kein Unter­las­sungs­an­spruch zusteht.

Die Klägerin engagiert sich in einer Initiative, die die Verhält­nis­mä­ßigkeit der staatlich angeordneten Corona-Maßnahmen hinterfragt und in einer mittel­hes­sischen Stadt seit Sommer 2021 angemeldete öffentliche Versammlungen durchführt. Im Zusammenhang mit zuvor durchgeführten nicht angemeldeten Zusammenkünften war auch die Klägerin beim Ordnungsamt angezeigt worden. Altstadt­be­wohner hatten den Bürgermeister auf diese Zusammenkünfte aufmerksam gemacht.

Die Klägerin veröffentlichte daraufhin im Internet ein Gedicht unter dem Titel „Denunzianten“, in dem es u.a. heißt, dass „manch einer“, der „genüsslich denunzierte“ sich vor einem „Drei-Mann-Standgericht“ wiederfand, dessen Urteil „Tod durch Erschießen“ lautete.

Die Beklagte engagiert sich in einer Gegeninitiative und veröffentlichte über Facebook ihrerseits einen Text. Die Klägerin wurde dort aufgefordert zu erklären, was sie mit ihrem „unfassbaren Statement“ genau meinte. Weiter heißt es: „Darin fordert (die Klägerin) sinngemäß für in ihren Augen Denunzianten ein knappes 3-Mann-Standgericht mit dem einzig richtigen Urteil „Tod durch Erschießen“. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Eilverfahren, dass sie es unterlässt, zu behaupten, sie fordere in Bezug auf die Anzeigen von Bürgern hinsichtlich der nicht angemeldeten Zusammenkünfte die genannte Vorgehensweise.

Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Der Klägerin stehe kein Unter­las­sungs­an­spruch zu, stellt das OLG fest. Bei der angegriffenen Äußerung handele es sich nicht um eine Tatsa­chen­be­hauptung. Aus dem Gesamtkontext ergebe sich vielmehr, dass eine Meinung­s­äu­ßerung vorliege. Maßstab sei dabei das Verständnis eines unvor­ein­ge­nommenen und verständigen Publikums. Demnach habe die Beklagte ihr Verständnis von dem Text der Klägerin wiedergegeben. Der Leser verstehe, dass die angegriffene Äußerung „die Deutung“ der Beklagten sei. Dafür spreche schon der Zusatz „sinngemäß“. Der Klägerin werde dagegen nicht eine Äußerung „in den Mund gelegt“, die sie so nicht getan habe. Die angegriffene Äußerung enthalte kein objektiv falsches Zitat, sondern die Interpretation eines Dritten, hier der Beklagten.

Meinung­s­äu­ße­rungen unterlägen grundsätzlich grund­recht­lichem Schutz. Bei Abwägung der berührten Rechts­po­si­tionen stelle sich der mit der Äußerung verbundene Eingriff in die Ehre und das Persön­lich­keitsrecht der Klägerin nicht als rechtwidrig dar. Die angegriffene Äußerung gehe auf objektive Anhaltspunkte in Form des veröf­fent­lichten Gedichts zurück. Die Beklagte beziehe sich auch darauf. Die Veröf­fent­lichung der Beklagten stelle einen Beitrag zum „geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage“ dar. Die Interessen der Klägerin müssten dahinter zurücktreten.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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