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Dokument-Nr. 35257

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Urteil17.07.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 U 80/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil06.05.2025, 2-03 O 155/24
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil17.07.2025

Keine wettbe­werb­lichen Unter­las­sungs­ansprüche zwischen zwei InfluencernBei Verletzung des Persön­lich­keits­rechts können Unter­las­sungs­ansprüche bestehen

Äußerungen eines Influencers über eine andere Influencerin können im Fall einer rechtswidrigen Verletzung ihres Persön­lich­keits­rechts Unter­las­sungs­ansprüche auslösen. Wettbewerbliche Unter­las­sungs­ansprüche bestehen indes mangels eines Wettbe­wer­bs­ver­hält­nisses zwischen den Influencern und dem fehlenden Charakter der Äußerungen als geschäftliche Handlungen nicht, urteilte das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG).

Die Klägerin ist Content­cre­atorin/Streamerin und betreibt Accounts auf den Plattformen YouTube, Twitch, Twitter, TikTok und Instagram. In ihren Videos bespricht sie aktuelle politische Themen und setzt sich dabei insbesondere für Frauenrechte, Feminismus und Rechte der LGBTQ-Community ein. Zudem streamt sie Gaming-Content. Der Beklagte ist u.a. Streamer/Influencer und Webvi­deo­pro­duzent. Er betreibt ebenfalls Accounts auf den genannten Plattformen und macht u.a. Live-Streams auf Twitch und veröffentlicht Videos auf YouTube und Beiträge auf der Plattform X.

Klägerin wendet sich gegen Äußerungen des Beklagten in einem YouTube-Video

In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main wurden dem Beklagten bestimmte Äußerungen über die Klägerin untersagt. Im hiesigen Verfahren wendet sich die Klägerin gegen konkrete Äußerungen des Beklagten über sie in einem YouTube-Video. Das Landgericht hatte dem Unter­las­sungs­antrag teilweise stattgegeben.

Auf die hiergegen von beiden Seiten eingelegten Berufungen hat der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat das Urteil teilweise abgeändert.

Unterlassung von Äußerungen wegen der Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts

Die Klägerin könne Unterlassung von Äußerungen wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persön­lich­keits­rechts verlangen, soweit dieses das Recht des Beklagten auf Presse- bzw. Meinungs­freiheit überwiege, begründete der Senat seine Entscheidung. Meinung­s­äu­ße­rungen genössen dabei einen sehr weiten Schutz, die Verbreitung unwahrer Tatsachen dagegen keinen. Für herabwürdigende Meinung­s­äu­ße­rungen müssten aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein, für die den Beklagten die Beweislast treffe.

Ausgehend hiervon dürfe der Beklagte etwa nicht weiter äußern, die Klägerin „hetzt Tag ein Tag aus (...)“, es sei ihr Geschäftsmodell, „diesen Hass zu verbreiten und dieses Fake News“, sie unterstelle anderen Menschen, sie sexuell zu belästigen. Bei diesen Äußerungen handele es sich um nicht erwiesen wahre Tatsachen. Als Meinung­s­äu­ßerung hinnehmen müsse die Klägerin dagegen etwa die Äußerungen des Beklagten, sie verklage ihn, „weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage (...)“; sie lege ein „mysogenes Verhalten“ an den Tag, er halte sie für eine „Hatefluencerin“, „sie verbreitet Hass, das ist ihr Content“.

Keine wettbe­werb­lichen Ansprüche

Auf wettbewerbliche Ansprüche könne sich die Klägerin jedoch nicht stützen, führte der Senat aus. Es fehle an einem konkreten Wettbe­wer­bs­ver­hältnis zwischen den Parteien. Zwar seien beide „auf dem Streaming-Markt“ tätig. Dies genüge jedoch für sich genommen nicht für die Annahme eines Wettbe­wer­bs­ver­hält­nisses. Insoweit sei zu beachten, dass der Beklagte in dem hier gegebenen Kontext weder eigene noch fremde Waren oder Dienst­leis­tungen anpreise. Vielmehr stelle er mit den in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Äußerungen die (Rechts-) Streitigkeiten der Parteien dar, bewerte diese und bitte um Spenden zur Rechts­ver­tei­digung oder bewertet die Beiträge der Klägerin.

Es sei nicht dargelegt, glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass der Vorteil der einen Partei zugleich einen Nachteil der anderen Partei bedeuten würde. Die geführten öffentlichen Ausein­an­der­set­zungen beein­träch­tigten aber nicht die jeweils andere Partei, sondern dürften die Klickzahlen beider Parteien steigern, untermauerte der Senat seine Einschätzung. Darüber hinaus habe die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht selbst dahingehend eingelassen, dass sie sich mit dem Spielen finanziere und den Rest „ehrenamtlich“ mache, mithin nicht unternehmerisch.

Die Äußerungen stellten keine geschäftlichen Handlungen dar

Die Äußerungen stellten zudem keine geschäftlichen Handlungen dar, da sie nicht der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienst­leis­tungen dienten, sondern Informations- und Unter­hal­tungs­funktion hätten. Es handele sich um redaktionelle Beiträge, bei denen kein werblicher Überschuss gegeben sei.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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