Dokument-Nr. 18606
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- NJW-RR 2014, 880Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 880
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil27.03.2013, 2 - 24 O 227/12
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil17.04.2014
Flugsitzplatzreservierung für "Babyreihe": Durch Reisenden eigenständig vorgenommene Sitzplatzreservierung führt nicht zu einer Haftung des Reiseveranstalters wegen des Scheiterns der ReservierungEigenständige Reservierung fällt nicht in Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters
Wer vor Buchung einer Reise bei einem Reiseveranstalter eigenständig eine Sitzplatzreservierung bei der Fluggesellschaft vornimmt, kann den Reiseveranstalter nicht für das Scheitern der Reservierung haftbar machen. Denn die eigenständige Reservierung eines Reisenden fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall reservierte eine Reisende über ein Reisebüro einen Sitzplatz in der Mutter-Kind-Reihe einer Fluggesellschaft. Nachdem sie die Reservierungsbestätigung erhielt, buchte sie wieder über das Reisebüro bei einer Reiseveranstalterin eine Reise. Die Reise schloss ein Flug mit der Fluggesellschaft ein, bei der die Reservierung vorgenommen wurde. Die Sitzplatzreservierung scheiterte jedoch, so dass die Reisende vom Reisevertrag zurücktrat. Sie verlangte nunmehr von der Reiseveranstalterin Schadenersatz in Höhe von 4.000 EUR wegen vertaner Urlaubsfreude. Nachdem das Landgericht Frankfurt a.M. einen solchen Schadenersatzanspruch verneinte, musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit dem Fall beschäftigen.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Reisende. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreude gemäß § 651 f Abs. 2 BGB zugestanden. Denn die Sitzplatzreservierung sei nicht Inhalt des Reisevertrags geworden. Die Reisende habe erst den Reisevertrag mit der Reiseveranstalterin abgeschlossen, nach dem sie die Reservierungsbestätigung über den Sitzplatz erhielt.
Fehlende Verantwortung der Reiseveranstalterin hinsichtlich Scheitern der Sitzplatzreservierung
Die Reiseveranstalterin habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts angesichts der eigenständigen Reservierungsvornahme durch die Reisende für das Scheitern der Sitzplatzreservierung nicht verantwortlich gemacht werden können. Es sei zwar richtig, dass die Reisende nur dann die Reise buchen wollte, wenn sie einen Sitz in der Babyreihe erhält. Diese Bedingung sei aber nicht gegenüber der Reiseveranstalterin geäußert worden. Vielmehr habe die Reisende vor Buchung der Reise unabhängig von der Reiseveranstalterin die Reservierung vorgenommen. Somit habe die Reiseveranstalterin die Sitzplatzreservierung nicht geschuldet.
Scheitern der Reservierung stellte ohnehin kein Kündigungsgrund dar
Darüber hinaus verwies das Oberlandesgericht darauf, dass das Scheitern der Sitzplatzreservierung kein Kündigungsrund nach § 651 e BGB rechtfertigte. Denn eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise hätte nicht vorgelegen. Außerdem wäre es nicht unzumutbar gewesen mit dem 1 ½ jährigen Kind die längere Flugreise auch ohne einen Sitzplatz in der Babyreihe zu unternehmen. Zumal die meisten Fluggesellschaften ohnehin keine Mutter-Kind-Reihe anbieten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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