21.11.2024
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Dokument-Nr. 18606

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Urteil17.04.2014Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 U 75/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 880Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 880
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil27.03.2013, 2 - 24 O 227/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil17.04.2014

Flug­sitz­platz­reservierung für "Babyreihe": Durch Reisenden eigenständig vorgenommene Sitz­platz­reservierung führt nicht zu einer Haftung des Reise­ver­an­stalters wegen des Scheiterns der ReservierungEigenständige Reservierung fällt nicht in Verantwortungs­bereich des Reise­ver­an­stalters

Wer vor Buchung einer Reise bei einem Reise­ver­an­stalter eigenständig eine Sitz­platz­reservierung bei der Flugge­sell­schaft vornimmt, kann den Reise­ver­an­stalter nicht für das Scheitern der Reservierung haftbar machen. Denn die eigenständige Reservierung eines Reisenden fällt nicht in den Verantwortungs­bereich des Reise­ver­an­stalters. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall reservierte eine Reisende über ein Reisebüro einen Sitzplatz in der Mutter-Kind-Reihe einer Fluggesellschaft. Nachdem sie die Reser­vie­rungs­be­stä­tigung erhielt, buchte sie wieder über das Reisebüro bei einer Reise­ver­an­stalterin eine Reise. Die Reise schloss ein Flug mit der Flugge­sell­schaft ein, bei der die Reservierung vorgenommen wurde. Die Sitzplatzreservierung scheiterte jedoch, so dass die Reisende vom Reisevertrag zurücktrat. Sie verlangte nunmehr von der Reise­ver­an­stalterin Schadenersatz in Höhe von 4.000 EUR wegen vertaner Urlaubsfreude. Nachdem das Landgericht Frankfurt a.M. einen solchen Schaden­er­satz­an­spruch verneinte, musste sich das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. mit dem Fall beschäftigen.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Reisende. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreude gemäß § 651 f Abs. 2 BGB zugestanden. Denn die Sitzplatz­re­ser­vierung sei nicht Inhalt des Reisevertrags geworden. Die Reisende habe erst den Reisevertrag mit der Reise­ver­an­stalterin abgeschlossen, nach dem sie die Reser­vie­rungs­be­stä­tigung über den Sitzplatz erhielt.

Fehlende Verantwortung der Reise­ver­an­stalterin hinsichtlich Scheitern der Sitzplatz­re­ser­vierung

Die Reise­ver­an­stalterin habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts angesichts der eigenständigen Reser­vie­rungs­vornahme durch die Reisende für das Scheitern der Sitzplatz­re­ser­vierung nicht verantwortlich gemacht werden können. Es sei zwar richtig, dass die Reisende nur dann die Reise buchen wollte, wenn sie einen Sitz in der Babyreihe erhält. Diese Bedingung sei aber nicht gegenüber der Reise­ver­an­stalterin geäußert worden. Vielmehr habe die Reisende vor Buchung der Reise unabhängig von der Reise­ver­an­stalterin die Reservierung vorgenommen. Somit habe die Reise­ver­an­stalterin die Sitzplatz­re­ser­vierung nicht geschuldet.

Scheitern der Reservierung stellte ohnehin kein Kündigungsgrund dar

Darüber hinaus verwies das Oberlan­des­gericht darauf, dass das Scheitern der Sitzplatz­re­ser­vierung kein Kündigungsrund nach § 651 e BGB rechtfertigte. Denn eine erhebliche Beein­träch­tigung der Reise hätte nicht vorgelegen. Außerdem wäre es nicht unzumutbar gewesen mit dem 1 ½ jährigen Kind die längere Flugreise auch ohne einen Sitzplatz in der Babyreihe zu unternehmen. Zumal die meisten Flugge­sell­schaften ohnehin keine Mutter-Kind-Reihe anbieten.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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