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18.07.2025 
Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 35231

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Urteil17.07.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 U 7/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil04.01.2024, 2-03 O 588/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil17.07.2025

3.000 Euro Geldent­schä­digung wegen Veröf­fent­lichung eines Fotos eines Models mit unfreiwillig entblößter Brust

Wird ein Model mit einer erkennbar ungewollt aufgrund eines abrutschenden Oberteils entblößten Brust fotografiert, liegt in der Veröf­fent­lichung des Fotos eine Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung. Unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute verkündeter Entscheidung dafür eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 € für angemessen gehalten.

Die Klägerin arbeitete als Model auf einer Modewoche in Frankfurt am Main. Am Laufsteg waren an drei Stationen Fotografen positioniert. An der letzten der Stationen sollten die Models vor dem Verlassen des Laufstegs vor einem Sponso­ren­auf­steller eine einstudierte Pose zeigen. Nachdem die Klägerin bereits an den ersten beiden Stationen vorbeigelaufen war, bemerkte sie, dass ihr Oberteil begonnen hatte abzurutschen. Bei der letzten Station vor dem Sponso­ren­auf­steller, als die Klägerin die einstudierte Pose zeigte, nahm ein Fotograf das streit­ge­gen­ständliche Foto auf. Auf ihm sieht man aufgrund des herun­ter­ge­rutschten Oberteils die linke Brust der Klägerin bis unterhalb der Brustwarze. Das Foto wurde online und Print von der Beklagten, die eine bundesdeutsche Boulevard-Zeitung herausgibt, veröffentlicht, obwohl die Klägerin sich vorher gegen eine Veröf­fent­lichung ausgesprochen hatte.

Nachdem sich die Beklagte verpflichtet hatte, die Veröf­fent­lichung des Fotos zu unterlassen, hat die Klägerin eine Geldent­schä­digung von mindestens 10.000,00 € begehrt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.000,00 € stattgegeben. Auf die hiergegen von beiden Seiten eingelegte Berufung hat der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat des OLG das Urteil abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Begehren zur Zahlung von 3.000,00 € verurteilt.

Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Geldent­schä­digung zu, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung. Die Veröf­fent­lichung des Fotos verletze ihr Persön­lich­keitsrecht. Die Klägerin habe in die Veröf­fent­lichung dieses Fotos nicht eingewilligt. Ihre Einwilligung habe sich auf die regulären Posen für die Fotografen beschränkt. Die Klägerin habe mit bedeckter Brust ihren "Walk" begonnen und so überwiegend absolviert. Auch für die Beklagte, die im Textbeitrag die Formulierung "Busen-Blitzer" verwendete, sei erkennbar gewesen, dass der nackte Busen und die Brustwarze "ungewollt zum Vorschein gekommen" seien. Sie habe selbst dem Verhalten der Klägerin den Erklärungswert beigemessen, "dass die Entblößung ihrer Brust möglicherweise unbemerkt, jedenfalls aber unfreiwillig erfolgte". Die Klägerin habe "erkennbar eine unzutreffende Vorstellung von ihrem äußeren Erschei­nungsbild" gehabt, als sie an der dritten Station für die Fotografen posierte.

Gewicht und Tragweite der Verletzung und das Verschulden auf Seiten der Beklagten rechtfertigten hier eine Geldent­schä­digung. Es liege eine schwerwiegende Beein­träch­tigung des Persön­lich­keits­rechts vor. Auch wenn das Zeigen der (sekundären) Geschlechts­merkmale nicht in jedem Fall als anstößig empfunden werde, obliege es allein der Klägerin, darüber zu entscheiden, ob sie sich mit unbekleideter Brust öffentlich zur Schau stellen möchte. Bedeutung erlange zudem, dass es sich um den ersten "Walk" der damals 22-jährigen, unerfahrenen Klägerin gehandelt habe. Die Klägerin sei durch die Veröf­fent­lichung "nicht nur in ihrem moralisch-sittlichen Gefühl gedemütigt worden, sondern auch dadurch, dass die Beklagte sich über ihren explizit erklärten Willen hinwegsetzte". Abwägungs­re­levant sei auch die Auflagenstärke des von der Beklagten verlegten Printmediums mit 1,1 Mio. verkauften Exemplaren und des bundesweit abrufbaren Onlineartikels. Die Beklagte treffe zudem ein grobes Verschulden gegen journalistische Sorgfalts­pflichten.

Angemessen sei hier eine Entschädigung von 3.000,00 €. Dabei erlange u.a. Bedeutung, dass die Klägerin sich sowohl unmittelbar vor als auch nach dem Vorfall auf von ihr veröf­fent­lichten Fotos zum Teil "recht freizügig" gezeigt habe. Auf ihrem eigenen Instagram-Account sei ein Foto zu sehen, auf dem das präsentierte Oberteil "erst unmittelbar über den Brustwarzen an(setze) und den gesamten darüber liegenden Bereich der Brüste unbedeckt (lasse)", führte der Senat weiter an. Damit führe die Klägerin dem Betrachter sofort auch wieder das streit­ge­gen­ständliche Foto vor Augen. Nachhaltige und fortwirkende Beein­träch­ti­gungen durch die Veröf­fent­lichung seien im Rahmen der persönlichen Anhörung der Klägerin nicht zu erkennen gewesen. Substanziierter Vortrag zu der behaupteten Ausgrenzung, Diskriminierung und Benachteiligung fehle.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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