13.04.2026
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
13.04.2026 
Sie sehen einen Ausschnitt des Resenzionen-Bereichs von Google-Maps.

Dokument-Nr. 35898

Sie sehen einen Ausschnitt des Resenzionen-Bereichs von Google-Maps.
Drucken
Urteil16.03.2026Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 U 2/25
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil19.12.2024, 2-03 O 638/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil16.03.2026

Leistungen im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Google-Bewertungen unterfallen dem Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz

Bietet ein Unternehmen als Leistung an, bei gegen die Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen, "den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden", unterfällt dies dem Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz. Verfügt das Unternehmen nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz, kann die beklagte Anwaltskanzlei weiter behaupten, dass insoweit eine nicht ausführbare Leistung angeboten werde, entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG).

Die Klägerin bietet Suchma­schi­ne­n­op­ti­mierung, Suchma­schi­nen­ma­r­keting und Webdesign an. Sie nimmt die beklagte Anwaltskanzlei auf Unterlassung von drei Äußerungen in Anspruch. Diese sind Bestandteil eines Beitrags der Beklagten auf ihrer Homepage über das klägerische Unternehmen. Er befasst sich kritisch mit dem angeblichen Geschäfts­gebaren der Klägerin.

Das Landgericht hatte die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten, dass die Klägerin "oftmals eine nicht ausführbare Leistung anböten" und die weiteren Anträge abgewiesen. Der für die Berufung zuständige 16. Zivilsenat des OLG hat das Urteil abgeändert, weiteren Unter­las­sungs­ansprüchen stattgegeben und u.a. ausgeführt, dass die Beklagte die Äußerung, die Klägerin biete "oftmals nicht ausführbare Leistungen" an, nicht unterlassen müssten.

Es handele sich um eine Tatsa­chen­äu­ßerung, erläuterte der Senat zur Begründung. Die Tatsa­chen­äu­ßerung beinhalte die Behauptung, dass die Klägerin Leistungen verspreche, die sie mangels Ausführbarkeit nicht umsetzen könne. Diese Äußerung greife zwar in das Unter­neh­mens­per­sön­lich­keitsrecht der Klägerin ein. Die Behauptung sei jedoch nicht unwahr.

Die Klägerin bewerbe nämlich im Zusammenhang mit dem von ihr angebotenen sog. Reputa­ti­o­ns­ma­na­gement u.a. ihre Leistung, bei Google-Bewertungen, die gegen die Richtlinien verstießen, "den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie bei Google zu melden und zu beanstanden". Dies stelle eine erlaub­nis­pflichtige Tätigkeit nach dem Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz (RDG) dar. Rechts­dienst­leistung sei jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordere. Eine solche Prüfung sei bei der Löschung negativer Bewertungen im Einzelfall erforderlich. Dies beziehe sich sowohl auf die Frage, ob Schritte eingeleitet werden müssten als auch, wenn ja, welche Schritte. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, über eine Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35898

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI