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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 35661

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Urteil16.11.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 U 156/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil17.10.2024, 2-03 O 651/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil16.11.2025

Ehefrau von Boris Becker muss Veröf­fent­lichung eines Fotos an Tankstelle im Urlaub hinnehmenVeröf­fent­lichung eines weiteren Urlaubsfotos, das das Paar auf einem Hotelbalkon zeigt, war nicht rechtens

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einer Entscheidung anhand von zwei angegriffenen Bildern einer Berich­t­er­stattung über den Urlaub des ehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker und seiner Ehefrau die Grenzen zwischen noch zulässiger, die Privatsphäre berührender Bebilderungen, und unzulässiger Bebilderungen herausgestellt.

Die klagende Ehefrau des ehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker wendet sich gegen Bildbe­rich­t­er­stattung der beklagten bundesweiten Tageszeitung im Sommer 2023. Gegenstand ist zum einen ein Foto, welches die Klägerin und Boris Becker auf dem Balkon ihres Hotels im Urlaub in Italien zeigt, zum anderen ein Bild des Ehepaars beim Tanken an einer Tankstelle in Italien. Das Landgericht hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die Veröf­fent­lichung beider Bilder zu unterlassen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat des OLG (Pressesenat) hinsichtlich des sog. Tankstel­lenfotos Erfolg.

Zutreffend habe das Landgericht die Veröf­fent­lichung des Fotos der Klägerin und Boris Becker auf dem Balkon ihres Hotels untersagt, führte der Senat aus. Das Foto diene nicht der Bebilderung von Berich­t­er­stattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte. Der Presseartikel befasse sich zwar mit dem Hotel, dessen Preisen und Essen und betone die auf dem Bild ersichtliche "Rauchpause" des Paares. Zwar dürfte sich das Interesse eines nicht unerheblichen Teils der Öffentlichkeit auf den im Bericht "angedeuteten (vermeintlichen) Kontrast zwischen dem Insol­venz­ver­fahren von Boris Becker einerseits und dem "Luxus-Urlaub" des Paares andererseits erstrecken", erläuterte der Senat. Dies erfasse aber bereits nicht die Klägerin als Ehefrau von Boris Becker. Zu bewerten sei zudem, dass die Bildbe­rich­t­er­stattung ihre Privatsphäre betreffe. Das Foto zeige die Klägerin in einem Erholungsurlaub und dabei in einer Situation, "in der die Klägerin nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden". Unabhängig von der Frage der Einsehbarkeit des Balkons habe sie die berechtigte Erwartung haben dürfen, in diesem Moment der Entspannung außerhalb der Pflichten des Berufs und Alltags nicht fotografiert zu werden. Sie habe den zum Hotelzimmer gehörenden Balkon mit einem Bademantel bekleidet aufgesucht, um dort mit ihrem Partner zu verweilen. Es handele sich ersichtlich um eine private Situation.

Zu Unrecht habe das Landgericht dagegen auch das sog. Tankstellenfoto untersagt. Hier handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Gezeigt werde eine alltägliche Situation im Urlaub. Es zeige die Klägerin im öffentlichen Raum und zudem in einer weniger privaten Situation als im Bademantel auf dem Balkon. Soweit das Foto dennoch in den Randbereich ihrer Privatsphäre eingreife, sei zu berücksichtigen, dass die zugrun­de­liegende Wortbe­rich­t­er­stattung einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses leiste. Der Bericht befasse sich mit dem Kontrast zwischen dem Insol­venz­ver­fahren von Boris Becker und dem luxuriösen Lebensstil des Paares. Das Foto, auf dem auch ein Porsche Cayenne zu sehen sei, mache dies sichtbar und diene zugleich als Beleg. Damit sei es kontextgerecht.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde können beide Parteien die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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