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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 35627

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Urteil27.11.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 U 148/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil17.10.2024, 2-03 O 93/24
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil27.11.2025

Schutz der Privatsphäre steht Veröf­fent­lichung eines Badefotos der Fürstenfamilie aus Monaco entgegen

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröf­fent­lichter Entscheidung das Urteil des Landgerichts bestätigt, wonach die Beklagte nicht in der streit­ge­gen­ständ­lichen Wort- und Bildbe­rich­t­er­stattung über ein Fürstenpaar berichten darf.

Die Kläger ist der regierende Fürst von Monaco. Gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern wendet er sich im Eilverfahren gegen Wort- und Bildbe­rich­t­er­stattung einer bundesweiten Tageszeitung in zwei Artikeln im August 2023 über den Urlaub der Familie. Das Landgericht hatte die Beklagte antragsgemäß zum Unterlassen der angegriffenen Äußerungen über den Zustand der Ehe, die Wohnver­hältnisse und der Bebilderung mit einem Foto, auf dem auch die Kinder badend zu sehen waren, verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat keinen Erfolg.

Die Wortbe­rich­t­er­stattung greife rechtswidrig in die Privatsphäre der Fürstin und des Fürsten ein, führte der Senat aus. Zur Privatsphäre gehöre das Recht, "für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen". Die hier streit­ge­gen­ständliche Berich­t­er­stattung mit Mutmaßungen über den Zustand der Ehe und die Ausgestaltung des ehelichen Zusammenlebens bzw. der Wohnsituation unterfielen dem Bereich der Privatsphäre. Sie gingen "die Öffentlichkeit grundsätzlich nichts an". Daran ändere der Umstand der in Monaco herrschenden Erbmonarchie nichts, wonach die Ehe unmittelbaren Einfluss auf die Leitung der Staatsgeschicke habe. Die streitigen Äußerungen beträfen hier nicht den Bestand der Ehe an sich und stellten auch das formale Bestehen nicht in Abrede.

Hinsichtlich der internen Ausgestaltung ihrer Ehe hätten sich die Betroffenen auch nicht bereits selbst der Öffentlichkeit gegenüber geöffnet. Insbesondere sagten die Veröf­fent­li­chungen auf dem Instagram-Account des Palastes nichts über die internen Eheverhältnisse des Fürstenpaares aus. Bei der gebotenen Abwägung überwiege auch nicht ein berechtigtes Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit den Eingriff in die Privatsphäre. Aufgrund der hohen Bekanntheit des Fürstenpaares komme ihnen zwar eine Kontrast- und Leitbild­funktion zu. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass es sich bei den Äußerungen "um(vage) Gerüchte" handele, die die Beklagte ihrerseits einem anderen Presseorgan entnommen habe. Die Äußerungen befriedigten in erster Linie die Neugier an den privaten Angelegenheiten des Paares. Die Berich­t­er­stattung befasse sich weniger mit etwaigen meinungs­bil­denden Aspekten, sondern ziele auf das Bedürfnis der Leser, bislang verborgene Tatsachen aus dem Privatleben zu erfahren.

Auch die Veröf­fent­lichung des Fotos, auf dem die beiden Kinder des Fürstenpaares zu sehen sind, sei zu unterlassen. Es diene nicht der Bebilderung der Berich­t­er­stattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte. Selbst wenn man ein gewisses Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse an dem Urlaub des Fürstenpaares auf der Yacht eines kasachischen Oligarchen bejahen würde, rechtfertige dies nicht einen "durch die Illustration verstärkten Eingriff in (das) Persön­lich­keitsrecht durch Veröf­fent­lichung eines Bildes, auf dem die der Privatsphäre zuzuordnende Eltern-Kind-Situation beim Baden im Urlaub" zu sehen sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Yacht gut einsehbar gewesen sei. Auch außerhalb örtlicher Abgeschie­denheit bestehe das Recht auf räumliche Privatheit "für Momente der Entspannung". Kinder bedürften dabei des besonderen und umfassenderen Schutzes, da sie sich erst zu eigen­ver­ant­wort­lichen Personen entwickeln müssten.

Die Wieder­ho­lungs­gefahr sei nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte gegenüber Dritten, hier den Kindern des Fürstenpaares, eine Unter­las­sungs­ver­pflich­tungs­er­klärung abgegeben habe.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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