21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 30531

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss28.05.2021

23.000 Euro Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig nachgewiesenem BetreuungsplatzFehlen eines Betreu­ungs­platzes begründet Anspruch auf Ersatz des Verdi­ne­st­ausfalls

Kinder haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tages­ein­richtung oder Kinder­ta­gespflege. Daraus ergibt sich die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe, jedem anspruchs­berechtigten Kind, für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, einen angemessenen Platz nachzuweisen. Wegen verspäteter Zurverfügung­stellung eines solchen Platzes hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) den beklagten Landkreis zum Ausgleich des erlittenen Verdien­st­ausfalls der Mutter in Höhe von gut 23.000 Euro verpflichtet.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Landkreis Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, da er ihr von März bis November 2018 trotz Bedarfs­an­meldung keinen zumutbaren Betreuungsplatz für ihren einjährigen Sohn angeboten habe. Der Beklagte ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

OLG erhöht Schadensersatz der Vorinstanz

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von gut € 18.000,00 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG ihr weiteren Schadensersatz in Höhe von gut € 5.000,00, insgesamt damit gut € 23.000,00 zugesprochen. Der Beklagte habe seine Amtspflicht zur unbedingten Gewährleistung eines Betreu­ungs­platzes verletzt, führte das OLG zur Begründung aus. Er sei verpflichtet, sicherzustellen, dass eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreu­ungs­plätzen vorgehalten werde.

Bedarf rechtzeitig unmittelbar nach der Geburt angemeldet

Trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs habe er dem Sohn der Klägerin bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres keinen zumutbaren Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt. Die Klägerin habe ihren Bedarf unmittelbar nach der Geburt rechtzeitig bei der Gemeinde angemeldet. Soweit zwar die bloße Anmeldung bei einer Wunschein­richtung nicht ausreichend sei, habe die Klägerin hier u.a. durch das Ankreuzen aller vorhandenen Kinder­be­treu­ungs­ein­rich­tungen und Kinder­ta­gespflege deutlich gemacht, dass sie einen umfassenden Betreu­ungs­bedarf geltend mache. Da die Gemeinde zur Weiterleitung von Bedarfs­mel­dungen an den Landkreis verpflichtet sei, habe sie den Bedarf auch nicht unmittelbar gegenüber dem Landkreis anmelden müssen.

Nachgewiesene Platz angesichts der räumlichen Entfernungen unzumutbar

Der Beklagte habe der Klägerin keinen zumutbaren Platz für den streit­ge­gen­ständ­lichen Zeitraum nachgewiesen. Ein Platz müsse dem konkret-individuellen Bedarf des Kindes und seiner Eltern in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechen. Der Nachweis erfordere dabei das aktive Handeln des Beklagten im Sinne eines Vermittelns bzw. Verschaffens. Soweit die Beklagte nur darauf verweise, es seien freie Plätze vorhanden gewesen, genüge dies nicht. Der von der Beklagten tatsächlich nachgewiesene Platz in Offenbach sei angesichts der räumlichen Entfernungen nicht zumutbar gewesen. Die Fahrzeit vom Wohnort zum Betreuungsplatz betrüge bereits 30 Min.; bis zum Arbeitsplatz wäre die Klägerin 56 Min. für eine Strecke unterwegs. Bei der Zumut­ba­r­keits­prüfung sei auch neben dem individuellen Bedarf des Kindes auch auf die Bedürfnisse der Eltern einzugehen. Die Klägerin habe damit Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verdien­st­ausfalls, den sie infolge des Fehlens eines Betreu­ungs­platzes erlitten habe.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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