21.11.2024
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Dokument-Nr. 32139

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil20.07.2022

Keine Ansprüche nach der EU-Fluggastrechte-VO bei nach Insolvenz der Flugge­sell­schaft kulanzweise durchgeführter BeförderungOLG Frankfurt am Main lehnt Berufung ab

Nach einer Insolvenz kulanzweise durchgeführte Beförderungen von Passagieren, die ihre Tickets vor Insolvenz bezahlt haben, sind als „kostenlos“ im Sinne der EU-Fluggastrechte-VO zu werten. Fluggäste, die kostenlos reisen, haben keine Ansprüche nach der EU-Fluggastrechte-VO. Der bezahlte Flugpreis steht der Wertung als kostenlos nicht entgegen; er wandelt sich nach Insol­ven­z­er­öffnung in eine Insol­venz­for­derung. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat die landge­richtliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt und Ausgleichs­ansprüche des Klägers abgelehnt.

Der Kläger buchte bei der Beklagten im April 2019 eine Flugreise von Frankfurt auf die Seychellen. Der Hinflug sollte am 03.01.2020 und der Rückflug am 04.04.2020 erfolgen. Im Dezember 2019 wurde das Insol­venz­ver­fahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Die Beklagte entschloss sich, aus Kulanz und um ihren guten Ruf zu wahren, Passagiere mit vor der Insol­ven­z­an­trag­stellung bezahlten Tickets dennoch zu befördern. Der Hinflug wurde aufgrund eines technischen Defektes am Flugzeug um einen Tag verspätet durchgeführt. Den Rückflug buchte die Beklagte wegen der Covid-19- Pandemie mehrfach um. Vor dem letztlich für den 08.10.2020 in Aussicht gestellten Rückflug der Beklagten organisierte sich der Kläger am 01.08.2020 eine alternative Beförderung. Er begehrt nunmehr Erstattung der Hotelkosten i.H.v. 4.000 € für die Zeit vom 04.04. bis 01.08.2020, hälftige Erstattung des Rückfluges und Entschädigung wegen des verzögerten Hinflugs. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Keine Ansprüche bei kostenlosem Flug nach Insol­ven­z­er­öffnung

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger könne keinen Entschä­di­gungs­an­spruch hinsichtlich des verzögerten Hinflugs und des mehrfach verschobenen Rückflugs nach der EU-Fluggast­ver­ordnung geltend machen. Wegen der Insolvenz der Beklagten sei der ursprüngliche Beför­de­rungs­an­spruch zu einer Insol­venz­for­derung geworden; es habe nach der Insol­ven­z­er­öffnung daher kein durchsetzbarer Anspruch mehr auf Durchführung des Fluges bestanden. Die aus Kulanz gewährte Beförderung sei damit als „kostenlos“ im Sinne der Fluggastrechte- VO einzustufen. Fluggäste, die kostenlos reisten, seien von der Verordnung ausgenommen. Sie könnten keine Ausgleichs­ansprüche geltend machen. Ausgleichs­ansprüche, die keinen Vermö­gens­schaden voraussetzten, sondern dem Ausgleich von „Ärgernissen und Unannehm­lich­keiten“ dienten, bestünden nur im Fall der Entgeltlichkeit.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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