03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33834

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil13.03.2024

Goldanlagen: Lagerhalter haftet nicht gegenüber getäuschten AnlegernLagervertrag entfaltet keinen Drittschutz

Der Lagervertrag zwischen einer Anlage­ge­sell­schaft für Goldanlagen und dem Betreiber eines Hoch­sicherheitsl­agers entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger. Ohne Kenntnis des kriminellen Vorgehens der Anlage­ge­sell­schaft bestehen auch keine Ansprüche der geschädigten Anleger gegen die Lagerhalterin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit seiner Entscheidung die Berufung des klagenden Anlegers auf Zahlung von gut 250.000 € zurückgewiesen.

Die Anlage­ge­sell­schaft vermarktete Anlagemodelle über physisches Feingold im Wege eines Struk­tur­ver­triebs. Hierbei täuschte sie die Anleger über die Menge des tatsächlich vorhandenen Goldes sowie hinsichtlich deren vermeintlicher (Mit-)Eigen­tü­mer­stellung. Die Beklagte betreibt u.a. ein Hochsi­cher­heitslager zur Verwahrung von Wertsachen, in welchem die Anlage­ge­sell­schaft im Zusammenhang mit den Anlageverträgen Gold einlagerte. Über das Vermögen der Anlage­ge­sell­schaft wurde Ende 2019 das Insol­venz­ver­fahren eröffnet. Ihr Geschäftsführer wurde wegen schweren Betrugs und Geldwäsche zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von gut 250.000 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Auch keine Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Beklagte hafte dem Kläger nicht auf Schadensersatz. Aus dem Lagervertrag zwischen der Beklagten und der Anlage­ge­sell­schaft könne der Kläger keine Ansprüche herleiten. Die Einlagerung habe ausschließlich für die Anlage­ge­sell­schaft stattgefunden; der Vertrag entfaltet keinen Drittschutz. Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung seien ebenfalls nicht begründet. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme könne weder festgestellt werden, dass die Beklagte gewusst habe, dass insgesamt (viel) zu wenig Gold zur Befriedigung der Ansprüche der Anleger vorhanden gewesen sei noch, dass sie die Geschäfts­be­din­gungen, die den Anlagern den Erwerb von (Mit-)Eigentum an dem Gold versprochen hätten, gekannt habe. Dies gelte auch für eine Werbung der Anlage­ge­sell­schaft mit der „Insol­venz­fes­tigkeit“ der Anlage im Fall ihrer Insolvenz. Es sei auch nicht feststellbar, dass sich die Beklagte einer Kenntnis von deren kriminellen/ sittenwidrigen Handlungen im Sinne eines gewissenlosen oder eines grob fahrlässigen Verhaltens bewusst verschlossen habe. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision vor dem Bundes­ge­richtshof beantragen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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