23.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil18.07.2007

Beweislast bei Sachmän­gel­ge­währ­leistung im Autokauf kann auch beim Käufer liegenEventuelle Fehlbedienung muss auch innerhalb der ersten sechs Monate vom Verbraucher widerlegt werden

Auch wenn ein Defekt innerhalb von sechs Monaten nach Kauf auftritt, muss der Käufer beweisen, dass der Defekt auf einem gewähr­leis­tungs­pflichtigen Sachmangel und nicht auf einer Fehlbedienung oder unsachgemäße Handhabung beruht..

In dem entschiedenen Fall hatte der Käufer einen neuen Pkw erworben, bei dem vier Monate später ein Kupplungsdefekt aufgetreten war. Nachdem im Verlauf der nächsten Monate der gleiche Kupplungs­schaden noch zweimal aufgetreten war, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag und verlangte dessen Rückabwicklung.

Zwischen den Parteien war streitig, ob ein technischer Defekt oder eine Fehlbedienung durch den Kläger zum dreimaligen Austausch der Kupplung geführt hatte. Ein zu dieser Frage eingeholtes Sachver­stän­di­gen­gut­achten kam zu dem Ergebnis, der Kupplungs­schaden sei durch eine fehlerhafte Bedienung (langes Schleifenlassen der Kupplung) eingetreten. Der Käufer vertrat jedoch die Auffassung, da der Schaden innerhalb von sechs Monaten seit Kauf des Fahrzeugs (erstmalig) aufgetreten sei, gelte die gesetzliche Vermutung ( § 476 BGB), dass der Schaden bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden gewesen sei. Der Verkäufer müsse deshalb beweisen, dass der Defekt nicht bei Übergabe des Fahrzeugs angelegt gewesen, sondern infolge einer Fehlbedienung entstanden sei. Damit hatte er keinen Erfolg.

Ein Käufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn die Kaufsache bei Übergabe mit einem Mangel behaftet ist, und zwei Nachbes­se­rungs­versuche fehlgeschlagen sind (§§ 437, 440 BGB). Dabei gilt im Bereich des Verbrauchs­gü­terkaufs die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel auftritt (§ 476 BGB). Damit besteht jedoch nicht auch die Vermutung, dass jeder innerhalb von sechs Monaten auftretende Defekt ein gewähr­leis­tungs­rechtlich relevanter Sachmangel ist. Kommen mehrere mögliche Schaden­s­ur­sachen in Betracht (entweder mangelhafte Sachbe­schaf­fenheit oder Bedie­nungs­fehler), so müsse der Käufer beweisen, dass der Defekt auf die Sachbe­schaf­fenheit und nicht auf Bedie­nungs­fehler zurückzuführen sei.

Da das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe keinen Kupplungs­schaden aufwies, hätte der Kläger nachweisen müssen, dass der vier Monate später aufgetretene Kupplungs­schaden bei Übergabe bereits in der Kaufsache angelegt war und das Fahrzeug von vornherein einen werksseitig zu vertretenden Grundmangel aufwies, der zu dem späteren Kupplungs­schaden führte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 10.08.2007

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