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Dokument-Nr. 31216

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Beschluss23.12.2021Oberlandesgericht Frankfurt am Main11 Verg 6/21
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss23.12.2021

Ausschreibung von Videokonferenz­systemen für die hessischen Schulen vergabewidrigLand Hessen ist bei der Eignungsprüfung von einem intransparenten Begriff des Video­konferenz­systems ausgegangen

Die Beschaffung eines datenschutz­konformen Video­konferenz­systems durch das Land Hessen kann nicht auf Basis der bestehenden Verga­be­un­terlagen erfolgen. Sofern das Land an seiner Beschaf­fungs­absicht festhält, sind die Verga­be­un­terlagen unter Berück­sich­tigung der Rechts­auf­fassung des Vergabesenats des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main (OLG) im Zusammenhang mit der Eignungsprüfung neu zu fassen. Das OLG bestätigte im Ergebnis mit dem verkündeten Beschluss die Entscheidung der Vergabekammer.

Das Land Hessen schrieb europaweit die Bereitstellung eines Video­kon­fe­renz­systems für alle 2000 hessischen Schulen aus. Das System sollte daten­schutz­konform zuverlässig Distan­z­un­terricht ermöglichen, wenn Präsen­z­un­terricht nicht stattfinden kann. Die Kapazität sollte die gleichzeitige Teilnahme von 200.000, in Spitzenzeiten 450.000 Schülern ermöglichen. Die Bieter sollten zum Nachweis ihrer Eignung eine Referenz über die Bereitstellung einer Video­kon­fe­renz­system-Umgebung einreichen.

Richter sehen Mängel der Ausschreibung im Bereich der Eignungs­kri­terien das Verga­be­ver­fahrens

Das Land Hessen beabsichtigte, einer Mitbieterin der hiesigen Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen. Hiergegen richtete sich das von der Antragstellerin eingeleitete Verga­be­n­ach­prü­fungs­ver­fahren. Die Vergabekammer hat wegen Mängeln der Ausschreibung im Bereich der Eignungs­kri­terien das Verga­be­ver­fahren in das Stadium vor Veröf­fent­lichung der Bekanntmachung zurückversetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Richter: Land ist bei der Eignungsprüfung von einem intransparenten Begriff des Video­kon­fe­renz­systems ausgegangen

Das Land sei bei der Eignungsprüfung von einem intransparenten Begriff des Video­kon­fe­renz­systems ausgegangen, denn es habe angenommen, dass auch solche Produkte referenziert werden dürften, die noch nicht einmal die Kernelemente der ausge­schriebenen Leistung beinhalteten. Zu den Kernelementen der ausge­schriebenen Leistung gehöre jedenfalls eine Mindestanzahl an gleichzeitig unterstützten Video­kon­fe­renz­räumen (diese repräsentieren die Klassenzimmer), in denen alle Teilnehmer in Klassenstärke sichtbar seien bei browser­ge­stützter Arbeitsweise. Die Referenz des Bieters, der nach Einschätzung des Landes den Zuschlag erhalten sollte, habe keine im Ansatz vergleichbare Leistung zum Gegenstand gehabt.

Da die Eignungs­kri­terien eine Progno­se­ent­scheidung über die Leistungs­fä­higkeit der Bieter ermöglichen sollen, müsse das Land in eigener Zuständigkeit seine Ausschrei­bungs­un­terlagen überarbeiten. Das Verga­be­ver­fahren sei deshalb auf den Stand der Ausschreibung zurückgesetzt worden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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