21.11.2024
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Dokument-Nr. 33794

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Urteil29.02.2024Oberlandesgericht Frankfurt am Main11 U 83/22
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil29.02.2024

Kein Nach­vergütungs­anspruch wegen Darstellung der europäischen Landmasse auf den Euro-BanknotenKein Kausa­l­zu­sam­menhang zwischen Nutzung der europäischen Landmasse auf den Banknoten und der Höhe der sog. Seigniorage-Einkünfte

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat sog. Nach­vergütungs­ansprüche wegen der Darstellung der europäischen Landmasse auf den Euro-Banknoten zurückgewiesen. Die Darstellung der europäischen Landmasse fußt auf einer von der Firma des Klägers lizenzierten Foto-Kollage aus zahlreichen Satel­li­ten­bildern. Die vom Kläger begehrte Beteiligung an den der Beklagten jährlich zugewiesenen so genannten Seigniorage-Einkünften scheidet nach Auffassung des OLG bereits deshalb aus, da diese Einkünfte nicht „aus der Nutzung des Werks“, sondern unabhängig von der optischen Gestaltung der Banknoten entstehen.

Der Kläger begehrt Nachvergütung wegen der Abbildung der europäischen Landmasse auf den Euro-Banknoten der ersten (2002) und der zweiten Serie (2019). Die beklagte EZB ist allein berechtigt, Euro-Banknoten zu genehmigen und sie gemeinsam mit den nationalen Notenbanken auszugeben. Die Gestaltung der Euro-Banknoten war das Ergebnis eines mehrjährigen Prozesses, der mit einem Gestal­tungs­wett­bewerb begonnen hatte. Diesen hatte ein öster­rei­chischer Designer gewonnen. Seine Entwürfe sahen als eines der Gestal­tungs­elemente eine Abbildung der europäischen Landmasse vor. Die Rechts­vor­gängerin der Beklagten beauftragte die vom Kläger geführte Firma, ihr dafür eine „satellite projection of Europe“ herzustellen und die Rechte an der Nutzung dieser Abbildung für damals 25.000 österreichische Schillinge zu übertragen. Der Kläger behauptet, er selbst habe auftragsgemäß die streit­ge­gen­ständliche Bilddatei aus einer Vielzahl von Satel­li­ten­bildern als Foto-Collage zusammengesetzt und bearbeitet. Er errechnet sich einen Nachver­gü­tungs­an­spruch für die überlassene Bilddatei u.a. auf Basis der sog. Seigniorage-Einkünfte. Diese werden der Beklagten jährlich in Höhe von 8 % des Werts aller im Euro-Währungsgebiet umlaufenden Geldscheine zugewiesen. Im Wege der Teilklage begehrt er Zahlung von 25.000,00 €. Widerklagend hat die Beklagte beantragt feststellen, dass dem Kläger kein weiterer Anspruch in Höhe von rund 5,5 Mio. € zustehe. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Berufung verfolgte der Kläger erfolglos seinen Zahlungs­an­spruch in Höhe von 25.000 € weiter.

Wirtschaftliche Erfolg der EZB unabhängig von Motiven auf den Euro-Geldscheinen

Das OLG kommt zu dem Ergebnis, dass dem Kläger auch bei einer zu seinen Gunsten unterstellten Urheberschaft an der Datei und der Annahme eines urheber­rechts­schutz­fähigen Werks kein Nachver­gü­tungs­an­spruch zusteht. Der urheber­rechtliche Nachver­gü­tungs­an­spruch solle sicherstellen, dass der Schöpfer eines Werkes angemessen an der wirtschaft­lichen Werknutzung beteiligt werde. Der Anspruch beziehe sich auf die Erträge und Vorteile „aus der Nutzung des Werkes“. Die vom Kläger angeführten Seigniorage-Einkünfte seien keine derartige wirtschaftliche Nutzung des vom Kläger reklamierten Werks. Sie entstünden ohne jede wirtschaftliche Verwer­tungs­handlung des Werks allein aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für die Geldpolitik. „Der Wert der Banknoten - und damit verbunden die Höhe der Seigniorage-Einkünfte - bestimmt sich allein nach ihrem zahlenmäßigen Aufdruck/der Stückelung. Ihre optische Gestaltung wirkt sich weder auf den aufgedruckten Wert noch den Umfang des Umlaufvermögens aus“, vertieft das OLG. Der Umfang des umlaufenden Barvermögens werde rein ökonomisch ermittelt. Auch ohne Verwendung einer Abbildung der Landmasse Europas auf den Banknoten wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, Banknoten im jeweils erforderlichen Umfang und den erforderlichen Größen zu genehmigen und auszugeben. Sie hätte in diesem Fall Seigniorage-Einkünfte in identischer Höhe erhalten. Darüber hinaus seien die geldwerten Vorteile der Beklagten auch deshalb nicht „aus der Nutzung des Werkes“ entstanden, da die auf den Banknoten dargestellte europäische Landmasse als so genannte freie Benutzung anzusehen sei. Die eigentümlichen Bestandteile des Werkes des Klägers, das sich u.a. durch eine naturgetreue und in den Farben an der Farbskala eines Atlasses orientierten Darstellung auszeichne, träten hinter die eigen­schöp­fe­rischen Veränderungen der Beklagten zurück. Prägend für die Banknoten sei insbesondere die einheitliche, an der Stücke­lungsgröße orientierte farbliche Gestaltung. „Der Betrachter nimmt keine naturgetreue Abbildung Europas war, sondern ein grafisches Element mit den Umrissen Europas“, begründet das OLG weiter. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde die Zulassung der Revision beim Bundes­ge­richtshof begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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